Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
− Zu den Meldungen an die zuständige kantonale Ausländerbehörde (Art. 58 E-StReV):
Nach Artikel 62 Absatz 1 nStReG107 meldet die registerführende Stelle den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden die neu in VOSTRA eingetragenen Daten über schweizerische Grundurteile (Art. 62 Abs. 1 Bst. a nStReG) und über hängige Strafverfahren (Art. 62 Abs. 1 Bst. b nStReG), sofern das jeweilige Objekt eine Ausländerin oder einen Ausländer betrifft. Im Sinne der allgemeinen Zuständigkeitsordnung im Ausländerbereich, sollte die Meldung somit an die Ausländerbehörde im Wohnsitzkanton weitergeleitet werden. Die Regelungsdetails zum Vollzug dieser Meldung finden sich in Artikel 58 E-StReV:
− In VOSTRA läuft täglich ein Batch, der nach neu in VOSTRA erfassten
Grundurteilen und hängigen Strafverfahren sucht, sofern diese Daten zu einem ausländischen Staatsangehörigen mit schweizerischem Wohnsitz gehören (vgl. Art. 58 Abs. 1 E-StReV). Dass die Auslösung der Meldung auf Fälle beschränkt wird, wo bereits ein Schweizer Wohnsitz in VOSTRA erfasst ist, ist nötig, um die erwartet grosse Zahl an Meldungen zielgerichtet und schnell verarbeiten zu können. Verfügt die betroffene Person auch über die Schweizer Staatsbürgerschaft, erfolgt keine Meldung. Ist die Person ohne Schweizer Wohnsitz in VOSTRA erfasst, erfolgt ebenfalls keine Meldung. Selbstredend gibt es keine Meldungen ins Ausland.
− VOSTRA erstellt aus jedem Treffer automatisch eine Meldung im PDF-
Format und platziert diese im Online-Briefkasten der registerführenden Stelle (vgl. Art. 58 Abs. 1 E-StReV), wo auch die anderen Systemmeldungen108 abgelegt sind (vgl. Art. 58 Abs. 2 E-StReV). Da in Artikel 62 Absatz 1 nStReG explizit die registerführende Stelle als meldepflichtig bezeichnet wird, landet die Meldung – entgegen der sonstigen Zuständigkeitsordnung, wenn kantonale Behörden betroffen sind – also nicht im Briefkasten der KOST.
− Die Meldung ist inhaltlich ähnlich strukturiert wie eine Systemmeldung
(vgl. Art. 58 Abs. 3 E-StReV). Welche Daten nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe c und d E-StReV «in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbar» sind, kann jeweils aus Spalte 4 der erwähnten Anhänge herausgelesen werden. Die AHV-Nummer (vgl. Art. 58 Abs. 3 Bst. b E-StReV) wird auf dieser Meldung ausnahmsweise mitgeliefert, weil dies in Artikel 62 Absatz 3 nStReG bereits so vorgesehen ist.
− Die registerführende Stelle prüft die Meldung, exportiert sie aus VOSTRA
und leitet sie auf Kommunikationskanälen ausserhalb von VOSTRA an
107 Die Bezeichnung «nStReG» bezieht sich nachfolgend immer auf die Fassung vom 18. Dezember 2020 gemäss Referendumsvorlage in BBl 2020 9971, 9973. Die Referendumsfrist ist am 10. April 2021 unbenutzt abgelaufen.
108 Da die Meldung nach Art. 58 E-StReV nicht der korrekten Datenführung in VOSTRA dient, gehört sie nicht zur «Strafdatenverwaltung» im Sinne des StReG (vgl. 6. Titel, 1. Kapitel StReG) und ist daher auch keine Systemmeldung im Sinne von Art. 25 E-StReV.