Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

die zuständigen Ausländerbehörden des Wohnsitzkantons weiter (vgl. Art. 58 Abs. 4 E-StReV).

− Zu den Meldungen an das SEM (Art. 59 E-StReV):

Die Meldungen an das Staatssekretariat für Migration (SEM) sind neu in Artikel 62 Absatz 1bisnStReG109 geregelt. Danach meldet die registerführende Stelle dem SEM die schweizerischen Grundurteile (Art. 62 Abs. 1bisBst. a nSt-ReG), die hängigen Strafverfahren (Art. 62 Abs. 1bisBst. b nStReG), bestimmte Vollzugsdaten betreffend den Beginn der Landesverweisung (Art. 62 Abs. 1bis Bst. c nStReG) sowie zwei nachträgliche Entscheide betreffend die Landesverweisung (Art. 62 Abs. 1bisBst. d und e nStReG), sofern diese Daten neu in

VOSTRA erfasst worden sind und eine Ausländerin oder einen Ausländer

betreffen. Die Regelungsdetails zum Vollzug dieser Meldung finden sich in Artikel 59 E-StReV:

− So ist in Artikel 59 Buchstaben a-e E-StReV explizit vorgesehen, dass zu den «neu erfassten Daten» auch diejenigen Fälle zu zählen sind, wo nachträglich einzelne Daten «mutiert»110 werden (für die Änderung von Daten im Zusammenhang mit der Landesverweisung findet sich dieses Prinzip bereits in Art. 62 Abs. 1bisBst. f nStReG).

− Ferner wird für jede der genannten Datenkategorien festgelegt, welche Daten genau gemeldet werden. Die Regelung folgt den auch für andere Meldungen geltenden Prinzipien.

− Ferner regelt Artikel 59 E-StReV, dass die Meldung täglich erfolgt.

− Anders als bei der Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden (vgl. Art. 58 E-StReV), werden die Daten dem SEM in strukturierter Form (d.h. auf Basis des eCH0051-Standards als «XML-Files») direkt über eine Schnittstelle zu ZEMIS übermittelt. Wie bei einer elektronischen Verarbeitung von strukturierten Daten üblich, wird bei den «identifizierenden Angaben» nur die AHV-Nummer mitgeliefert (vgl. Art. 59 Bst. e E-StReV).

Art. 60 Vollzugsdetails der Meldung an die kantonalen Waffenbehörden

Artikel 60 E-StReV regelt die Details der (im Grundsatz bereits in Art. 63 StReG definierten) Meldepflicht von neuen Strafurteilen und hängigen Strafverfahren an die kantonalen Waffenbehörden. Gemäss den Vorgaben des StReG soll eine Meldung nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person sowohl in VOSTRA als auch im kantonalen Waffenregister nach Artikel 32a Absatz 2 des Waffengesetzes vom

109 Fassung vom 18. Dezember 2020, BBl 2020 9971, 9973 (siehe FN 107). Diese Änderungen sollen zeitgleich mit dem StReG und der StReV in Kraft gesetzt werden. Dies gilt auch für die zum Vollzug der Schnittstelle zwischen VOSTRA und ZEMIS nötigen Änderungen gemäss Art. 3 Abs. 4ter nBGIAA (vgl. ebenfalls BBl 2020 9971).

110 Übermittelt werden nicht nur die mutierten Daten selbst, sondern immer das gesamte Objekt, in dem die Mutation stattgefunden hat.