Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
20. Juni 1997111 (WG) mit ihrer AHV-Nummer identifiziert werden kann. Um von den VOSTRA-Meldungen zu profitieren, müssen die kantonalen Waffenbehörden in ihren Registern also zuerst die entsprechende Zuteilung der AHVN13 vornehmen. Dieser Prozess ist aktuell noch im Gange und wird wohl nicht in allen Kantonen bis 2023 abgeschlossen sein.112 Damit VOSTRA weiss, bei welchen Personen es neue Strafdaten melden muss, müssen die AHV-Nummern zudem laufend an VOSTRA gemeldet werden. Zur optimalen Umsetzung dieses Meldeflusses wurden diverse neue Schnittstellen geschaffen:
− Die erste Schnittstelle besteht zwischen VOSTRA und dem «harmonisierten
Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 3 WG». Dabei handelt es sich um eine technische Plattform (Webservice) zur Vernetzung der kantonalen Waffenregister. Dieses Informationssystem wird auch «Online-Abfrage Waffenregister» oder kurz «OAWR» genannt. Die OAWR weiss, welche Personen in welchem kantonalen Waffenregister mit ihrer AHV-Nummer bearbeitet werden. Daher ist vorgesehen, dass
die tägliche Meldung der relevanten AHV-Nummern via OAWR erfolgt
(vgl. Art. 60 Abs. 1 E-StReV). Dies hat den Vorteil, dass VOSTRA für die Aktualisierung der AHVN13 nur eine Schnittstelle unterhalten muss. Gemeldet wird nicht nur die AHVN13, sondern auch die Angabe, welche kantonale Waffenbehörde Daten über die gemeldete Person bearbeiten. Mit diesen Angaben ist VOSTRA in der Lage zu erkennen, ob die täglich neu in VOSTRA erfassten Strafdaten eine Person betreffen, die auch «waffenrelevant» ist.
− Um die neuen Strafdaten zielgerichtet an die zuständige Waffenbehörde zu
senden, wurde zu jedem kantonalen Waffenregister eine entsprechende
Schnittstelle geschaffen. Artikel 60 Absatz 2 E-StReV definiert, welche Daten genau in welcher Form an die kantonalen Waffenregister gemeldet werden sollen. Auf Wunsch der kantonalen Waffenbehörden werden die VOSTRA-Daten sowohl in strukturierter Form (d.h. auf Basis des eCH0051-Standards als «XML-Files») als auch im PDF-Format (d.h. in einem Erscheinungsbild, das einem Registerauszug nachempfunden ist) per SEDEX an die richtige Schnittstelle übermittelt. Zwischen den strukturiert und per PDF übermittelten Daten gibt es bewusst gewisse Abweichungen, weshalb die jeweiligen Datenkategorien in der Verordnung jeweils separat gelistet werden.
Die Meldepflicht bezweckt, die kantonalen Waffenbehörden über jede Veränderung der Datenlage zu informieren, damit die zum Vollzug des Waffengesetzes nötigen Entscheide möglichst umgehend gefällt werden können. Artikel 60 Absatz 2 E-StReV stellt klar, dass unter «neu eingetragenen Daten» auch «mutierte Daten» zu verstehen sind, die ebenfalls täglich eine Meldung auslösen sollen.
111 SR 514.54
112 Art. 32abis Abs. 1 WG enthält keine Pflicht zur Zuteilung der AHV-Nummer. Eine schnelle Zuteilung ist den Kantonen jedoch zu empfehlen, da jede mit AHVN13 im kantonalen Waffenregister erfasste Person die künftige Wirksamkeit des Meldesystems verbessert. Eine vollständige Zuteilung der AHVN13 an alle registrierten Personen ist aber nicht Voraussetzung, dass die entsprechenden Schnittstellen in Betrieb genommen werden können – bloss die Zahl der Meldungen würde sich entsprechend reduzieren.