Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Bei den meldepflichtigen Grundurteilen ist auf zwei Besonderheiten hinzuweisen:

− Der Gesetzgeber hat in Artikel 63 Absatz 1 StReG vorgesehen, dass sich die Meldepflicht auf «neu in VOSTRA eingetragene» Grundurteile bezieht. Es kommt also nicht darauf an, ob dieses Grundurteil auch im Behördenauszug 4 (der für Waffenbehörden das primäre Informationsmedium ist; vgl. Art. 48 StReG) erscheinen würde. Deshalb werden via Schnittstelle beispielsweise auch reine Übertretungsurteile gemeldet. In Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a E-StReV wird aus dem gleichen Grund auf den Behördenauszug 1 Bezug genommen.

− In Abweichung zu Artikel 63 Absatz 1 StReG sollen aber nicht nur die «neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile» gemeldet werden, sondern auch die neu eingetragenen Auslandurteile. Die Einschränkung auf «schweizerische» Grundurteile beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen, da auch ausländische Grundurteile im Behördenauszug 4 erscheinen können und für den Vollzug des Waffengesetzes von Bedeutung sind.

Wie bei der Meldung an PISA (vgl. Art. 55 Abs. 3 E-StReV) wird bei den «identifizierenden Angaben» nur die AHV-Nummer in strukturierter Form gemeldet (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 E-StReV). Denn mit der AHVN13 ist die betroffene Person für eine elektronische Weiterbearbeitung der Daten ausreichend identifiziert. Die PDF-Meldung, die unter Umständen ausgedruckt wird, enthält jedoch noch weitere Personen-Attribute, um mögliche Verwechslungsgefahren vorzubeugen. Da die gesamte Datenaufbereitung anhand der AHV-Nummer erfolgt, wird die AHVN13 ausnahmsweise auch auf der PDF-Meldung wiedergegeben (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 E-StReV).

Art. 61 Vollzugsdetails der Meldung an den Heimatstaat

Artikel 61 E-StReV regelt die Details der (im Grundsatz bereits in Art. 64 StReG definierten) Meldepflicht von schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden von Ausländerinnen und Ausländern an die zuständigen Behörden des jeweiligen Heimatstaates.

Die Aufbereitung der Meldung durch VOSTRA geschieht vollautomatisch und ist in Artikel 61 Absatz 1 und 2 E-StReV geregelt. VOSTRA erstellt pro meldepflichtigem Grundurteil und pro meldepflichtigem nachträglichen Entscheid jeweils eine Meldung. Die Aufbereitung dieser Meldungen erfolgt täglich und betrifft jeweils die meldepflichtigen Strafdaten, die zwei Wochen zuvor in VOSTRA erstmals erfasst worden sind. Dieser Vorlauf wurde als Sicherung eingebaut, weil an den Heimatstaat keine Mutationen von bereits gemeldeten Einträgen versandt werden; somit können in dieser Zeit noch Fehlerkorrekturen vorgenommen werden, bevor die Meldung ausgelöst wird. Die am gleichen Tag erstellten Meldungen werden in einer Sammeldatei, sortiert nach Zielstaaten, abgelegt – und zwar am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25 E-StReV.

Was den Inhalt der Heimatstaatmeldung betrifft, so ist diese gleich aufgebaut wie die normalen Systemmeldungen. Sie enthält die in Anhang 5 Ziffer 1 E-StReV defi-