Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
wähnten Verhältnismässigkeitskriterien etwas strenger gehandhabt, da Nutzerinnen und Nutzer, die ihr Wissen nicht regelmässig anwenden können, eher Fehler bei der Eintragung der Daten machen werden, was sich negativ auf die Datenqualität und damit auch auf die Informationsrechte anderer Behörden auswirken kann.
Sowohl das Online-Abfragerecht als auch das Online-Eintragungsrecht kann entzogen werden (vgl. Abs. 3 und 4). Ob die Kriterien für den Entzug eines Online-Abfragerechts oder Online-Eintragungsrechts erfüllt sind, muss von der registerführenden Stelle gestützt auf Artikel 3 Buchstabe g StReG regelmässig überprüft werden.
Die Gründe für den Entzug ergeben sich aus dem Wegfall der Bedingungen für die Erteilung (vgl. Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz).
Zusätzlich kann der Entzug aber auch noch aus anderen Gründen angeordnet werden:
− Ein Online-Abfragerecht kann entzogen werden, wenn der Anschluss vorsätz-
lich missbraucht wurde, um wiederholt nicht zweckkonforme Abfragen zu tätigen (vgl. Art. 8 Abs. 4 zweiter Satz E-StReV). In einem solchen Fall würde automatisch auch ein allfälliges Eintragungsrecht erlöschen, da die Datenerfassung und die Datenabfrage in VOSTRA grundsätzlich auf den gleichen Masken erfolgen (vgl. Abs. 4 dritter Satz). Die Kann-Formulierung in Absatz 4 zweiter Satz sowie die Beschränkung auf vorsätzliches Verhalten belässt der registerführenden Stelle bewusst einen gewissen Ermessenspielraum, die Sperrung des Online-Anschlusses nur als «ultima ratio» anzuordnen. Zu bedenken ist, dass die Umschreibung der Zugangszwecke nicht immer ganz trennscharf möglich ist (gewisse Interpretationsschwierigkeiten sind quasi vorprogrammiert). Zudem kann es für die abfragende Person auch sehr schwierig sein, die Begründetheit von lange zurückliegenden Abfragen schlüssig zu rekonstruieren.
− Ein Online-Eintragungsrecht kann entzogen werden, wenn bei Kontrollen
festgestellt wird, dass wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung gemacht wurden (vgl. Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz E-StReV). Bei gravierenden Fehlern werden in der Regel zuerst mildere Massnahmen ergriffen (so wird über zusätzliche Schulungen und Kontrollen versucht, die Fachkenntnisse der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer zu verbessern). Tritt («wiederholt») keine Besserung ein, so muss als letztes Mittel die Eintragung untersagt werden. Die Kann-Formulierung in Absatz 3 zweiter Satz belässt der registerführenden Stelle bewusst den dafür notwendigen Ermessensspielraum. Welche milderen Massnahmen (a maiore minus) unter welchen Voraussetzungen bei Verstössen gegen Bearbeitungsvorschriften genau ergriffen werden, hängt auch von den angewendeten Kontrollverfahren ab. Diese Details gehören nicht in die Verordnung und sollen erst im Bearbeitungsreglement näher umschrieben werden.
Wenn der VOSTRA-Anschluss nicht mehr für die Eingabe genutzt werden kann, kann er aber immer noch für die Abfrage von Daten genutzt werden. In der Regel erfolgt also nur eine Rückstufung auf ein Abfrageprofil. Über spezifische «Funktionsrollen», welche an eine einzelne Nutzerin oder einen einzelnen Nutzer geknüpft werden, ist es möglich, die Erfassungsrechte nur für einzelne Nutzerinnen und Nutzer einer Behörde zu sperren.