Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
nierten allgemeinen Angaben – wie z.B. Titel, Auftrag, Zeitpunkt der Erstellung, Meldungsempfänger, betroffene Person der Einzelmeldung (vgl. Art. 61 Abs. 3 Bst. a E-StReV). Die meldepflichtigen Grundurteile und nachträglichen Entscheide werden grundsätzlich mit denjenigen Daten abgebildet, die auch in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbar wären; die Ausnahmen sind in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b und c E-StReV erwähnt. Bei meldepflichtigen nachträglichen Entscheiden ist es wichtig, dass auch die Kontextinformationen zu einen solchen NEN mitgeliefert werden; daher wird auf der Meldung auch das Grundurteil abgebildet, auf das sich der meldepflichtige NEN bezieht (vgl. Art. 61 Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 E-StReV) sowie alle anderen bereits vorhandenen NEN (vgl. Art. 61 Abs. 3 Bst. c Ziff. 3 E-StReV). Selbstverständlich erscheinen auf der Meldung keine fiskalischen Delikte und keine rein militärischen Delikte (vgl. die Vorgabe in Art. 64 Abs. 2 StReG); diese Delikte werden von VOSTRA automatisch aussortiert. Enthält das Grundurteil dadurch keine anderen «normalen» Delikte mehr, so unterbleibt die Meldung ganz.113 Die Meldungen werden nur in den Korrespondenzsprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erstellt, da aus Kostengründen aktuell nur diese Sprachen in VOSTRA hinterlegt sind; die zuständige Behörde des Heimatstaates kann wählen, in welcher dieser Sprachen sie die Meldung erhalten möchte (vgl. Art. 61 Abs. 4 E-StReV).
Die eigentliche Weiterleitung der Meldung ans Ausland durch die registerführende Stelle an die zuständigen Behörden des Heimatstaates erfolgt dann in einem manuellen Prozess (vgl. Art. 61 Abs. 4 E-StReV). Dabei werden auch diejenigen Meldungen aussortiert, welche Länder betreffen, bei welchen die Vorgaben nach Artikel 64 Absatz 3 StReG geprüft werden müssen.
2.7 Automatische Weiterleitung von Daten an VOSTRA (7. Kapitel)
Verzicht auf die Umsetzung der Schnittstelle betreffend die Meldung von ZEMIS-Identitätsmerkmalen und Todesfällen an VOSTRA
Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a und b StReG regelt, dass ZEMIS seine Haupt- und Nebenidentitäten an VOSTRA melden muss, wenn eine Person in beiden Systemen mit der AHV-Nummer erfasst ist. Durch das Anreichern von ZEMIS-Identitäten (die von der VOSTRA-Hauptidentität abweichen) in VOSTRA wollte der Gesetzgeber die Chancen verbessern, dass eine in VOSTRA verzeichnete Person auch tatsächlich gefunden wird, wenn diese mit abweichenden ZEMIS-Identitätsmerkmalen gesucht wird. Die im Rahmen des VOSTRA-Neubaus gemachten umfassenden Analysen von echten VOSTRA- und ZEMIS-Identitäten zeigen nun jedoch, dass die neu gestaltete VOSTRA-Suche (welche automatisch auch die in der UPI gespeicherten Daten einbezieht) derart effizient ist, dass die richtige Person auch dann stets gefunden wird, wenn die abweichenden ZEMIS-Identitäten nicht in VOSTRA gespeichert werden. Mit anderen Worten: Das Anliegen des Gesetzge-
113 Es werden keine nachträglichen Entscheide ins Ausland kommuniziert, welche sich auf Grundurteile beziehen, die selbst nicht ins Ausland gemeldet werden dürfen.