Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

bers ist auch ohne die technische Umsetzung von Artikel 65 StReG bereits erfüllt. Der Gesetzgeber ist daher mit der vorgeschlagenen Lösung über das Ziel hinausgeschossen. Eine unnötige Speicherung von grossen Datenmengen verstösst zudem gegen das Gebot der «Datensparsamkeit» und hat auch noch weitere unliebsame Folgen: Sie verursacht unnötige Kosten für den Datentransfer und den Speicherplatz. Zudem besteht das Risiko, dass die Performance der VOSTRA-Suche mit der Zeit abnehmen könnte, wenn laufend immer mehr unnötige Daten angereichert und durchforstet werden müssen. Schliesslich entsteht auch ein unnötiger personeller Aufwand, wenn Datensätze ohne Mehrwert eventuell später manuell wieder aus VOSTRA zu entfernen sind. Aus all diesen Gründen soll auf die Umsetzung und

Inkraftsetzung der in Artikel 65 StReG vorgesehenen Schnittstelle zur Meldung

von ZEMIS-Identitätsmerkmalen verzichtet werden. Das heisst, dass im Jahr 2023 nur eine Teilinkraftsetzung des StReG (ohne Art. 65 StReG) erfolgen wird. Bei erster Gelegenheit soll Artikel 65 StReG zudem im Zuge eines formellen Gesetzgebungsverfahrens aufgehoben werden.

Ebenfalls verzichtet werden soll auf die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c StReG vorgesehene Meldung von in ZEMIS registrierten Todesfällen an VOSTRA. Die gesetzgeberische Absicht war ursprünglich, dass VOSTRA – gestützt auf diese Informationen – das entsprechende VOSTRA-Dossier dieser Person automatisiert entfernen kann. Dieses Vorgehen ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die ZEMIS-Todesfalldaten zuvor mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln validiert worden sind. Denn sollte sich eine ZEMIS-Meldung im Nachhinein als falsch erweisen, wären die Folgen für VOSTRA gravierend. VOSTRA kann nämlich entfernte Daten nicht rekonstruieren. Es hat sich gezeigt, dass die in ZEMIS registrierten Todesfälle nicht verlässlich genug sind, um auch die Entfernung des VOSTRA-Dossiers zu steuern. Die Registrierung des Todes einer Person hat für ZEMIS keine extremen Folgen. Daher sind auch die Anforderungen zur Erfassung des Todes in ZEMIS nicht so streng. Es besteht daher keine Garantie, dass die Angaben über den Tod einer Person wirklich korrekt sind. Aus diesem Grund soll aus datenschutzrechtlicher Sicht auf die Meldung von Todesfällen durch ZEMIS verzichtet werden. Die Teilinkraftsetzung des StReG (ohne Artikel 65 StReG) lösst somit auch dieses Problem.

Art. 62 Regelungsdetails bei Todesfallmeldungen vom Personenstandsregis-

ter

In Artikel 66 StReG ist vorgesehen, dass das Personenstandsregister (auch «Infostar» genannt) die dort eingetragenen Todesfälle über eine eigens geschaffene Schnittstelle zu VOSTRA an das Strafregister-Informationssystem meldet. Diese Meldung dient dazu, die in VOSTRA eingetragenen Daten der verstorbenen Person

– wie in Artikel 29 StReG gefordert – entfernen zu können.

Im Zuge der Programmierungsarbeiten hat sich gezeigt, dass die Umsetzung dieser Schnittstelle zwischen dem Personenstandsregister und VOSTRA nicht nötig ist, da die gleichen Daten ebenso gut direkt über die UPI bezogen werden können. Denn das Personenstandsregister meldet das Todesfalldatum einer Person bereits heute vollautomatisiert an die UPI. Die Meldung dieser Todesfalldaten an VOSTRA