Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

erfolgt dann über die ohnehin benötigten114 «Broadcast-Services» der ZAS (vgl. Art. 62 Abs. 1 E-StReV). Durch dieses Vorgehen können unnötige Kosten für Wartung und Betrieb einer zusätzlichen Schnittstelle vermieden und eine bessere Datenqualität gewährleistet werden.

Die im Personenstandsregister vermerkten Todesfälle sind bestmöglich abgeklärt. Die Gefahr von «Falschmeldungen» ist so gering, dass eine vollautomatisierte Weiterverarbeitung dieser Meldung (mit automatischer Entfernung des entsprechenden Dossiers) möglich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 E-StReV).

2.8 Schlussbestimmungen (8. Kapitel)

Art. 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 10 E-StReV geregelt.

Aufgehoben wird die bisherige Verordnung über das Strafregister (vgl. Anhang 10 Ziff. I E-StReV).

Diverse Verordnungsbestimmungen müssen geändert werden (vgl. Anhang 10 Ziff. II E-StReV). Die meisten Änderungen beziehen sich auf Anpassungen an die Terminologie des neuen Strafregisterrechts. Nur ganz vereinzelt gibt es materielle Änderungen, welche auf der Ausdehnung der Zugangsrechte im StReG basieren.

− 1. Verordnung vom 4. März 2011115 über die Personensicherheitsprüfun-

gen (PSPV): Die Rechtsgrundlagen für den Online-Zugriff der Fachstelle PSP VBS auf VOSTRA finden sich auf Gesetzesstufe (in Art. 46 Bst. e StReG) und nicht auf Verordnungsebene. Deshalb muss in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a E-PSPV auf das StReG verwiesen werden.

− 2. Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007116 (GebV-AIG): Ob die

Kosten für die Einholung eines Strafregisterauszugs an die betroffene Person überwälzt werden, ist von Kanton zu Kanton verschieden. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe i AMBV erwähnte Höchstgebühr kann sich daher auf viele Arten von «Strafregisterauszügen» beziehen (auf den Behördenauszug 2, den Privatauszug oder einen ausländischen Strafregisterauszug), weshalb die Bestimmung in Bezug auf die VOSTRA-Auszüge nicht noch weiter präzisiert werden kann.

− 3. Ausweisverordnung vom 20. September 2002117 (VAwG): In Artikel 15

Absatz 1 Buchstabe a E-VAwG wird präzisiert, dass das zuständige Bundesamt für die Überprüfung des guten Rufes einen «Privatauszug» einfordern kann.

114 Diese «Broadcast-Services» der ZAS werden von VOSTRA u.a. für die Aktualisierung der Hauptattribute und der AHV-Nummern benötigt.

115 SR 120.4

116 SR 142.209

117 SR 143.11