Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− 4. Verordnung vom 24. Oktober 2007118 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE): In Artikel 72b Absatz 1 Buchstabe a E-VZAE wird präzisiert, dass das SEM von Personen, die mit der Ausfertigung eines biometrischen Ausländerausweises betraut sind, einen «Privatauszug» einfordern kann. Bewusst nicht angepasst wurde die Meldepflicht nach Artikel 82 VZAE an die kantonale Migrationsbehörde, da die automatisierten Meldungen nach Artikel 62 StReG nur als ergänzende Absicherung gedacht sind (für den Fall, dass die Meldung der Originaldaten nach VZAE vergessen geht).

− 5. Gebührenverordnung BJ vom 5. Juli 2006119 (GebV-BJ): In Artikel 1 Ab-

satz 2 Buchstabe c E-GebV-BJ wird die korrekte Bezeichnung der für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA zuständigen Stelle angegeben.

− 6. Verordnung vom 12. Februar 2020120 über das öffentliche Beschaf-

fungswesen (VöB): In Ziff. 17 von Anhang 3 E-VöB wird präzisiert, dass die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter und Anbieterinnen von bestimmten Personen einen «Privatauszug» einfordern kann.

− 7. Organisationsverordnung vom 17. November 1999121 für das Eidgenös-

sische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD): In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d E-OV-EJPD wird die neue offizielle Bezeichnung für das «Strafregister-Informationssystem VOSTRA» verwendet.

− 8. Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011122 (AdoV): Die kantonalen

Adoptionsbehörden können neu zur Prüfung der Adoptionseignung via KOST einen Behördenauszug 2 einfordern (vgl. Art. 51 Bst. d StReG). Entsprechend sollte auch in Artikel 5 E-AdoV klargestellt werden, dass dieser Behördenauszug 2 auf dem Behördenweg einzuholen ist.

− 9. Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977123 (PAVO): Nach Artikel

51 Buchstabe c StReG verfügen die kantonalen Pflegekinderaufsichtsbehörden nach Artikel 316 Absatz 2 ZGB neu über das Recht, bei ihrer KOST einen Behördenauszug 2 einzufordern, um eine Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen vorzunehmen, welche einer Bewilligungspflicht oder einer Beaufsichtigung unterstehen. Betroffen von dieser neuen Überprüfungsmöglichkeit sind grundsätzlich alle Bereiche der Pflegekinderaufsicht (die Familienpflege, die Tagespflege, die Heimpflege, die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege sowie weitere Pflegetätigkeiten nach kantonalem Recht).

Die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Pflegekinderaufsicht finden sich in der PAVO. Diese enthielt bisher kaum Regelungen mit ausdrücklichem Strafregisterbezug. Es war weitgehend dem kantonalen Recht überlassen, die Einholung von Privat- und Sonderprivatauszügen zu re-

118SR 142.201

119 SR 172.041.14 120 SR 172.056.11 121 SR 172.213.1 122 SR 211.221.36 123 SR 211.222.338