Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Um den Überblick über allfällige Entzüge und anderen Massnahmen zu behalten, kann die registerführende Stelle eine entsprechende Datenbank anlegen (vgl. Art. 8 Abs. 5 E-StReV).

Art. 9 Zusammenarbeit von registerführender Stelle und den Datenschutz-

organen bei der Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen

Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g StReG hat die registerführende Stelle die Aufgabe, die «vorschriftsgemässe Bearbeitung» von VOSTRA-Daten zu kontrollieren.

Was die Kontrolle der «korrekten Datenerfassung» betrifft, so kann sie diese Aufgabe weitgehend selbständig erfüllen (zumal Entscheidkopien neu direkt in VOSTRA erfasst sind).

Die Kontrolle der «korrekten Datenabfrage» hingegen ist ein schwieriges und aufwendiges Unterfangen. Denn dafür braucht die registerführende Stelle Zugang zu nicht in VOSTRA gespeicherten Geschäftsdaten der betroffenen Behörde, um nachvollziehen zu können, ob der in VOSTRA angegebene Abfragezweck allenfalls nur vorgeschoben war. Nach Artikel 9 StReG darf die registerführende Stelle die dafür nötigen Auskünfte direkt bei den zu überprüfenden Behörden einholen und auch in Dokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Frage, welche

Dokumente nötig sind und ob es überwiegende öffentliche Interessen gibt,

dürfte nicht immer leicht zu beantworten sein. Idealerweise sollte diese Frage daher

von den zuständigen Datenschutzorganen derjenigen Behörde entschieden werden, deren Mitarbeiter kontrolliert werden sollen. Auf Bundesebene hat jede

Behörde meist ihre eigenen Datenschutzbeauftragten bzw. Datenschutzberater oder Datenschutzberaterinnen. Auf kantonaler Ebene gibt es aber meist nur die jeweiligen kantonalen Datenschutzbeauftragten. Diese Datenschutzorgane haben gemäss der einschlägigen Datenschutzgesetzgebung ebenfalls die Aufgabe, die korrekte Datenbearbeitung zu kontrollieren. Sie sind durch ihr fachspezifisches Wissen und ihre Praxiserfahrung daher optimal geeignet, die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. Sie geniessen das Vertrauen der zu überprüfenden Behörden sowie der registerführenden Stelle und können mithelfen, dass Kontrollen datenschutzkonform, reibungslos und rechtsgleich durchgeführt werden.

Aus den oben genannten Gründen wird die Zusammenarbeit zwischen der registerführenden Stelle und den zuständigen Datenschutzorganen in Artikel 9 E-StReV näher definiert.

Artikel 9 Absatz 1 E-StReV enthält den Grundsatz, dass die zuständigen Datenschutzorgane die registerführende Stelle bei der Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen unterstützen. Die Datenschutzorgane sollen eine Koordinationsfunktion übernehmen und ihr Wissen einbringen. Die Ankündigung und Durchführung von Kontrollen soll daher stets in Absprache mit den zuständigen Datenschutzorganen erfolgen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a E-StReV). Der im Einzelfall gewählte optimale «modus operandi» ist jedoch zwischen den beteiligten Amtsstellen auszuhandeln. So z.B. auch die Frage, ob die Kontrolle vor Ort oder im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden soll. Letztlich geht es um eine sinnvolle Abstimmung der Kon-