Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
trolltätigkeit, damit die Kontrollen nicht zur Unzeit angesetzt werden. Die zuständigen Datenschutzorgane entscheiden, inwieweit sie die registerführende Stelle in der Praxis unterstützen wollen.
Die Hauptaufgabe der Datenschutzorgane besteht aber vor allem darin zu prüfen, wie weit die Auskunftspflicht nach Artikel 9 StReG konkret gehen soll (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b E-StReV). Kommen sie zum Schluss, dass überwiegende öffentliche Interessen es verbieten, der registerführenden Stelle die Hintergründe einer Abfrage zu erörtern (was eine Kontrolle durch die registerführende Stelle ausschliesst), können die Datenschutzorgane die Kontrolle auch selbständig durchführen; in diesem Fall soll die registerführende Stelle über das Ergebnis der Kontrolle informiert werden, ohne dass eine genaue Begründung nötig ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c E-StReV). Gestützt auf diese Informationen kann die registerführende Stelle dann über einen Entzug der Online-Zugangsrechte entscheiden (vgl. die Ausführungen zu Art. 8 E-StReV).
Damit der zu erwartende Aufwand für die Datenschutzorgane etwas kalkulierbarer wird, wird in Artikel 9 Absatz 2 E-StReV der maximal zu erwartende Umfang der Kontrolltätigkeit näher definiert. Dies soll helfen, die Ressourcen der Datenschutzorgane nicht über Gebühr zu strapazieren. Bei der Ansetzung der Kontrollen soll auf die aktuelle Auslastung der Datenschutzorgane Rücksicht genommen werden.
Die in Artikel 9 E-StReV dargestellten Regeln beziehen sich nur auf einen kleinen Ausschnitt der gesamten Kontrolltätigkeit der registerführenden Stelle und sollen die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit den zuständigen Datenschutzorganen betonen, ohne die solche Kontrollen kaum zielführend abgewickelt werden können. Die Modalitäten der Kontrollen in den hier nicht geregelten Bereichen sowie die Modalitäten von entsprechenden Massnahmen gegenüber fehlbaren Nutzerinnen und Nutzern werden ausführlich erst im Bearbeitungsreglement umschrieben.
Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen
Das StReG regelt, wer zur Online-Dateneintragung (vgl. Art. 6 StReG) und zur Online-Datenabfrage (vgl. Art. 43-48 StReG) berechtigt ist. Die Eintragung und Abfrage von VOSTRA-Daten im Online-Verfahren wird grundsätzlich manuell gesteuert. Das heisst, die Webanwendung VOSTRA muss gestartet werden; es müssen Suchparameter für die Personensuche erfasst werden; die Strafdaten müssen Feld für Feld eingegeben werden oder der entsprechende Behördenauszug muss ausgedruckt und die gefundenen Stafdaten allenfalls manuell in die Zieldatenbank übertragen werden. Dies kann bei grosser Nutzungsintensität sehr umständlich sein. Um einen möglichst «benutzerfreundlichen Betrieb» zu gewährleisten – wie dies Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e StReG verlangt – stellt VOSTRA verschiedene Standardschnittstellen zu Verfügung, an die sich die externen Fachanwendungen von Behörden mit Online-Zugangsrecht anbinden können und mit deren Hilfe ein Datentransfer zwischen der Fachanwendung und VOSTRA quasi per Knopfdruck ermöglicht wird. Die gesetzliche Grundlage für solche Schnittstellen ergibt sich dabei direkt aus der Regelung der Online-Eintragungs- und Abfragerechte. Solche Online-Zugangsrechte bestehen nur für inländische Behörden, weshalb auch nur diese die Standardschnittstellen nutzen können.