Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Der Begriff «Standardschnittstelle» soll ausdrücken, dass VOSTRA-seitig (vor einer konkreten Anbindung) keine individuellen Anpassungen an die jeweiligen Behördenwünsche gemacht werden. Vielmehr wird ein «Standard» vorgegeben und nur die externen Fachanwendungen müssen die nötigen Systemanpassungen vornehmen. Dies hat den Vorteil, dass der Aufwand und die Kosten für VOSTRA kalkulierbar und verhältnismässig klein gehalten werden können. Natürlich wurde bei der Entwicklung der Standardschnittstelle aber auch den Bedürfnissen der interessierten Behörden Rechnung getragen. Die Entwicklung ist in Absprache mit den Schnittstellenpartnern und in Koordination mit den Harmonisierungsbestrebungen im Justiz- und Polizeibereich erfolgt. Die Schnittstellen basieren selber auf bestehenden Standards (eCH0051-Standard wurde extra für diese Zwecke erweitert), womit ein Beitrag zur Verbesserung der Datenqualität und zur Vereinfachung des Datenaustausches geleistet wurde. Da im Zuge des Neubaus von VOSTRA alle Standardschnittstellen neu konzipiert worden sind, funktionieren die bisher bestehenden Schnittstellen nicht mehr.
VOSTRA kennt 3 Arten von Standardschnittstellen, die nachfolgend kurz beschrieben werden sollen:
− Importschnittstelle für die automatisierte Erfassung von Daten in VOSTRA
(Art. 10 Abs. 1 E-StReV): Grundsätzlich können auf diesem Weg alle strafregisterrelevanten Daten (Identitäten, hängige Strafverfahren, Grundurteile, nachträgliche Entscheide, elektronische Entscheidkopien; Vollzugsdaten) an VOSTRA gesendet werden. Einzige (technische) Vorbedingung ist, dass die Hauptidentität der Person bereits in VOSTRA angelegt sein muss.
Die Anbindung einer externen Fachanwendung an die VOSTRA-Importschnittstelle hat im Lichte des Grundsatzentscheides nach Artikel 6 Absatz 2 StReG zu erfolgen, wonach es für eine dezentrale Erfassung von VOSTRA-Daten grundsätzlich einen besonderen Koordinationsentscheid braucht. Bei der Ausfällung der entsprechenden Grundsatzentscheide sind deshalb die Möglichkeiten der Qualitätssteigerung (welche ein höheres Datenvolumen bei zentraler Erfassung durch die KOST mit sich bringt) und die Effizienzgewinne (welche eine konsequente Schnittstellennutzung bei dezentraler Verarbeitung mit sich bringt) gegeneinander abzuwägen. Die Anbindung einer Fachanwendung an die Importschnittstelle soll aber letztlich nicht am Umstand scheitern, dass keine Erklärung nach Artikel 6 Absatz 2 StReG vorliegt. Deshalb ist in Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz E-StReV vorgesehen, dass die Schnittstellenanbindung als Bekenntnis zu einer dezentralen Datenerfassung für die betroffenen Behörden gewertet werden kann. Es ist jedoch wünschenswert, wenn Entscheide über die Schnittstellenanbindung und die Grundsatzentscheide nach Artikel 6 Absatz 2 StReG vorgängig koordiniert werden. Nach Möglichkeit sollten sich die Kantone daher frühzeitig Gedanken zur angestrebten Auslastung ihrer KOST und der eintragungspflichtigen Behörden machen.
− Exportschnittstelle für den automatisierten Transfer von VOSTRA-Daten in
eine externe Fachanwendung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a E-StReV): Exportiert werden können grundsätzliche alle VOSTRA-Daten, die auszugsrelevant sind –