Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

nämlich sowohl der Behördenauszug als Ganzes (als PDF-Datei)10 oder die einzelnen strukturierten Daten (als XML-Datei). Ein solcher Export in die Zielanwendung ist jedoch nur zulässig, wenn für die Speicherung der Strafdaten in der externen Fachanwendung eine gesetzliche Grundlage besteht (diese Bedingung ist nicht Bestandteil der VOSTRA-Regelung, sondern ergibt sich aus dem allgemeinen Datenschutzrecht).

− Schnittstelle für das Starten von VOSTRA-Abfragen direkt aus einer exter-

nen Fachanwendung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b E-StReV): Das Bedürfnis nach einer solche Schnittstelle besteht v.a. bei Behörden, die sehr viele Abfragen tätigen müssen. Da ist es von Vorteil, wenn direkt aus der externen Fachanwendung, wo gerade eine Person bearbeitet wird, die VOSTRA-Abfrage gestartet werden kann. VOSTRA meldet dann zurück, ob die gesuchte Person in VOSTRA verzeichnet ist («Hit») oder nicht («NoHit»). Dies hat den Vorteil, dass die abfragende Behörde nur bei einem «Hit» den VOSTRA-Browser starten muss, um den genauen Auszug zu studieren. Dies spart Zeit. Es gibt Behörden, die gestützt auf diese Möglichkeiten noch einen Schritt weitergehen und ihre Systeme so umbauen, dass Abfragen in verschiedenen Systemen über eine einzige Suchabfrage gesteuert werden können (dies ist jedoch nicht mehr Bestandteil dieser Schnittstelle).

Behörden, welche strukturierte Daten via Import- oder Exportschnittstelle senden oder empfangen wollen, müssen sich an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice anbinden lassen. Für alle anderen inländischen Behörden ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice freiwillig (vgl. Art. 10 Abs. 3 E-StReV). In diesem Webservice werden nicht personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt, welche den angeschlossenen Behörden die Datenpflege von bestimmten Datenkategorien in ihren Fachanwendungen erleichtern. Die dabei zur Verfügung gestellten Daten sind sehr vielfältig – vorhanden sind etwa Delikts- und Sanktionskataloge oder auch Listen mit Heimatorten etc. Diese Datenkategorien werden von der registerführenden Stelle laufend nachgeführt. Andere Behörden können von diesen Aktualisierungen profitieren, indem sie die Neuerungen auch in ihre Systeme übernehmen.

Artikel 10 Absatz 4 E-StReV nennt ferner die wichtigsten Bedingungen, um eine solche Schnittstelle nutzen zu können:

− Die registerführende Stelle prüft, ob die realisierte Anbindung die technischen

und rechtlichen Vorgaben erfüllt (Bst. a).

Die meisten technischen Vorgaben sind im jeweiligen «Schnittstellenbeschrieb» enthalten. Darin wird die Funktionalität der Schnittstelle im Detail beschrieben (z.B. wird dort auch spezifiziert, dass für die Nutzung der Schnittstelle auch der «Stammdaten-Webservice VOSTRA» implementiert sein muss).

Weitere Vorgaben für den Betrieb solcher Schnittstellen finden sich unter anderem in der «Richtlinie für Zugriffe auf EJPD Informatikanwendungen via

10 In diesem Fall braucht es keine Anbindung an den Stammdaten-Webservice nach Art. 10 Abs. 3 E-StReV.