Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Webservice Schnittstellen vom 10. April 2018 – V1.5» (kurz: EJPD Webservice Richtlinie).

− Es muss getestet werden, ob die Schnittstelle funktioniert und die Daten in der

benötigten Qualität vorliegen (Bst. b),

− Die Anbindung verlangt immer eine Freischaltung für die gesuchstellende Be-

hörde (Bst. c) und erfolgt erst, wenn alle Tests erfolgreich bestanden sind.

− Die angeschlossenen Behörden tragen die bei ihnen anfallenden Kosten; wobei

sich dieser Grundsatz bereits aus dem übergeordneten Recht ergibt (Bst. d).

Die Qualität des Datentransfers hängt beim Import von Daten von der Vollständigkeit und Korrektheit der Datenhaltung in der externen Fachanwendung ab. Wenn bei einem Grundurteil nur 2 von 3 Delikten elektronisch erfasst sind, so würde das eintragungspflichtige Grundurteil eben nur unvollständig in VOSTRA erfasst. Aus diesem Grund wird in Artikel 10 Absatz 5 E-StReV verlangt, dass nach einem Import nach VOSTRA eine Nachkontrolle stattfinden muss, ob sämtliche relevanten Daten in VOSTRA korrekt erfasst worden sind.

2.4 Datensicherheit, technische Anforderungen, datenschutzrechtliche Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten (4. Kapitel)

Art. 11 Datensicherheit

Diese Bestimmung entspricht – unter Vorbehalt nachfolgender Änderungen – dem Artikel 27 der aktuellen VOSTRA-V:

− In Absatz 2 wurde präzisiert, dass gerade angeschlossene kantonale Behörden

darauf schauen müssen, dass ein mit der Bundesverwaltung vergleichbarer IKT-Grundschutz umgesetzt ist. Denn in der Praxis ist immer wieder feststellbar, dass nicht alle Kantone vergleichbare Standards wie in der Bundesverwaltung aufweisen.

− In Absatz 3 wurde die Verpflichtung der registerführenden Stelle zur Gewähr-

leistung der Einhaltung der Informatiksicherheitsmassnahmen leicht umformuliert. Die neue Formulierung bringt besser zum Ausdruck, dass Sicherheitsmassnahmen weitgehend über Prozesse (wie etwa Smartcard-Authentisierung mit passwortgeschütztem Zugang etc.) gesteuert werden und keine zusätzlichen Kontrollen vor Ort benötigen.

Art. 12 Technische Anforderungen

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 29 der aktuellen VOSTRA-V.