Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Art. 13 Datenschutzrechtliche Protokollierung
Artikel 13 Absatz 1 E-StReV hält fest, dass die datenschutzrechtliche Protokollierung nach Artikel 10 der Verordnung vom 14. Juni 199311 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) beibehalten wird. Die datenschutzrechtliche Protokollierung protokolliert sämtliche Datenbearbeitungen aller angeschlossenen VOSTRA-Nutzerinnen und Nutzern. Die Protokolle dienen primär der internen Überwachung der Datenschutzvorschriften durch die Datenschutzorgane und sind nur diesen zugänglich.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die VOSTRA-Protokollierung nach Artikel 25 StReG, welche primär darauf ausgerichtet ist, einer abgefragten Person ein Mittel in die Hand zu geben, mit dem sie selber überprüfen kann, ob die Datenabfrage zurecht erfolgt ist. Allerdings werden diese zusätzlichen Kontrollmöglichkeiten nicht flächendeckend gewährt (vgl. zum Auskunftsrecht Art. 57 StReG): Einerseits gibt es Behörden mit besonderen Geheimhaltungsinteressen, deren Abfragen gegenüber der betroffenen Person nicht offengelegt werden. Andererseits werden bestimmte Abfragen von registerführenden Stellen zu Kontrollzwecken gar nicht erst in VOSTRA protokolliert, da zu diesen Abfragen oft keine Geschäftsdossiers geführt werden, weshalb das Abfragemotiv im Nachhinein kaum mehr nachvollziehbar wäre.
Absatz 2 soll klarstellen, dass die «datenschutzrechtliche Protokollierung» und die «VOSTRA-Protokollierung nach Artikel 25 StReG» zwei getrennte Verfahren sind.
Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten
Die Regelung der Weitergabe von VOSTRA-Daten in anonymisierter Form zu Forschungszwecken wurde nach Artikel 15 StReG an den Bundesrat delegiert. Artikel 14 Absatz 1 E-StReV übernimmt den Regelungsinhalt des heutigen Artikels 32 VOSTRA-V und verweist auf die Regelung in Artikel 22 DSG, wonach Datenbearbeitungen für nicht personenbezogene Zwecke grundsätzlich erlaubt sind, wenn gewisse Grundbedingungen eingehalten werden.
Das Parlament hat am 25. September 2020 das neue Datenschutzgesetz12 (nDSG) verabschiedet. Dort ist die Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke neu in Artikel 39 nDSG geregelt. In Kapitel 2.10 wird deshalb ausgeführt, wie Artikel 14 Absatz 1 E-StReV unter Geltung des nDSG lauten müsste.
In Artikel 22 DSG nicht geregelt ist, welche Stelle im VOSTRA-Bereich darüber bestimmt, ob ein Empfänger anonymisierte VOSTRA-Daten für nicht personenbezogene Zwecke nutzen darf. Artikel 14 Absatz 2 E-StReV legt deshalb fest, dass nur die registerführende Stelle dafür zuständig ist (vgl. zum heutigen Recht: Art. 33 Abs. 1 VOSTRA-V). Die Datenerhebung und Anonymisierung der Daten ist für die registerführende Stelle immer mit einem gewissen Aufwand verbunden und z.T. nur mit kostenpflichtiger Mitwirkung des Informatik-Leistungserbringers möglich. Da es keine Pflicht zur Aufbereitung solcher Daten gibt, verfügt die registerführende Stelle über ein grosses Ermessen, ob es auf entsprechende Gesuche eintritt oder
11 SR 235.11
12 BBl 2020 7639