Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

nicht. Die Weitergabe anonymisierter Daten ist also bewusst nicht als Aufgabe der registerführenden Stelle definiert. Gerade statistische Auswertungen fallen vielmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Statistik. Eine Datenbearbeitung durch die registerführende Stelle zu Forschungszwecken erfolgt daher nur in Ausnahmefällen.

Die Weitergabe rein statistischer Informationen, die keine Rückschlüsse auf real existierende Personen erlauben, bereitet aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Probleme (so könnte beispielsweise die Information, wie viele Urteile wegen Bestechungsdelikten im Jahr 2017 ausgesprochen wurden, bedenkenlos an die Öffentlichkeit gelangen).

Es gibt aber auch Datenerhebungen, wo VOSTRA-Daten mit anderen Forscher-Daten verknüpft werden müssen (etwa, wenn psychiatrische Gutachterinnen oder Gutachter abklären wollen, ob ihre Rückfallprognose-Tools in der Praxis effizient funktionieren). Da nach Artikel 22 DSG nur eine nicht personenbezogene Nutzung erlaubt ist, müssen die Datenbestände, welche zusammengeführt werden sollen, nach dem gleichen Schlüssel anonymisiert werden. Die dafür nötigen VOSTRA-Daten werden also zuerst personenbezogen erhoben und erst danach anonymisiert. Bei der Weiterbearbeitung der so anonymisierten Gesamtdaten muss sichergestellt werden, dass diese Daten nur isoliert von anderen personenbezogenen Datenbeständen weiterbearbeitet werden dürfen. Denn die anonymisierten Datensätze enthalten u.U. so viele Detailangaben, dass sie durch nachträgliche Verknüpfung mit echten Personendaten quasi wieder entschlüsselt werden könnten. Eine nicht personenbezogene Verwendung der Daten kann somit nur gewährleistet werden, wenn der Datenempfänger sich verpflichtet, gewisse Bedingungen der Datenbearbeitung einzuhalten. Nach Artikel 14 Absatz 3 StReV sollen solche Bedingungen vertraglich vereinbart werden. Geregelt werden üblicherweise folgende Punkte: Zeitpunkt und Umfang der Datenerhebung, die Anonymisierung der Daten, die zugangsberechtigten Personen, die Aufbewahrung und Vernichtung der erhobenen Daten und Verschlüsselungscodes, die Sicherungsmassnahmen gegen Einsichtnahme durch unbefugte Dritte sowie die Pflicht zur nicht personenbezogener Veröffentlichung der Ergebnisse.

2.5 Inhalt von VOSTRA (5. Kapitel)

2.5.1 Eingetragene Daten im Bereich der Strafdatenverwaltung (5. Kapitel, 1. Abschnitt)

Art. 15-27 Vorbemerkungen zu den eingetragenen Daten im Bereich der Straf-

datenverwaltung

Der 1. und 2. Abschnitt von Kapitel 5 (Inhalt von VOSTRA) regeln, welche Daten in VOSTRA «eingetragen» werden.

Dabei wird unterschieden, ob die Daten zur sog. «Strafdatenverwaltung» gehören (1. Abschnitt) oder nicht (2. Abschnitt). Die «Strafdatenverwaltung» ist nach der Definition in Artikel 2 Buchstabe e StReG derjenige Programmteil von VOSTRA, der die «Grundlage für die Erstellung von Strafregisterauszügen bildet». Bei den