Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
nachfolgenden Ausführungen zum 1. Abschnitt «Strafdatenverwaltung» (Art. 15-27 E-StReV) geht es daher um alle «eingetragenen» Daten, die nötig sind, um Auszü-
ge korrekt zu bilden:
− In erster Linie geht es daher um Regeln zu den eingetragenen Datentypen,
welche auch auf den jeweiligen Zugangsprofilen erscheinen (normiert werden v.a. der Dateninhalt und gewisse speziellen Eintragungsvoraussetzungen). Für die wichtigsten vier Grundtypen von VOSTRA-Daten sind die inhaltlichen Details in Anhängen näher spezifiziert
− Vgl. zu den identifizierenden Angaben zur Person (auch «Identitäten» genannt, weshalb die Abkürzung «ID» verwendet wird) Anhang 1 und Artikel 15 E-StReV.
− Vgl. zu den Grundurteilen (GU) Anhang 2 und Artikel 21 E-StReV.
− Vgl. zu den nachträglichen Entscheiden (NEN) Anhang 3 und Artikel 22 E-StReV.
− Vgl. zu den hängigen Strafverfahren (hS) Anhang 4 und Artikel 26 E-StReV.
− Zu den eingetragenen Daten der Strafdatenverwaltung, die auf Auszügen er-
scheinen, gehören auch die elektronischen Kopien von GU und NEN nach
Artikel 22 StReG (vgl. auch Art. 23 E-StReV). Die inhaltlichen Details sind integraler Bestandteil der Anhänge zu GU und NEN (vgl. Anhang 2 Ziff. 4 und Anhang 3 Ziff. 1.7 E-StReV).
− Etwas komplizierter ist die Regelung der Systemdaten nach Artikel 23
StReG. Denn diese sind begrifflich relativ eng gefasst. Systemdaten sind definiert als durch VOSTRA automatisch13 generierte, «eingetragene»14 Daten der Strafdatenverwaltung. Es gibt nur 2 Arten von Systemdaten, welche diese Anforderungen erfüllen:
− Die auszugsrelevanten Systemdaten nach Artikel 24 E-StReV sind –
wie der Name schon sagt – auf den Auszügen bzw. in den Zugangsprofilen sichtbar und werden in den jeweiligen Anhängen 1-4 E-StReV zu den Grundtypen (ID, GU, NEN, hS) abgehandelt. Es geht dabei u.a. um vergebene Systemnummern oder Herkunftsnachweise für bestimmte Datensätze
13Keine «Systemdaten» im Sinne von Art. 23 StReG sind daher die Reports, welche von
der registerführenden Stelle mittels individuell erstellten Suchabfragen erstellt werden können (vgl. Art. 31 E-StReV). Denn einerseits werden diese Reports nicht «automatisch» generiert, sondern anhand von bestimmten Suchkriterien manuell ausgelöst; und andererseits betreffen sie Daten «ausserhalb der Strafdatenverwaltung», da diese Reports nicht direkt der Erstellung von Auszügen dienen. Vielmehr werden diese Reports für statistische Zwecke oder zur korrekten Vergabe von individuellen Zugangsrechten benötigt. Daher sind Daten erst im 2. Abschnitt geregelt.
14Keine «Systemdaten» im Sinne von Art. 23 StReG sind daher bestimmte (ad hoc) gebil-
dete Daten, die nur auf dem gedruckten Auszug erscheinen, wie z.B. «Datum und
Uhrzeit der Ausstellung» (vgl. dazu Art. 45 Abs. 2 und 3 E-StReV bei der Regelung der Zugangsprofile). Diese Daten werden zwar ebenfalls vom System automatisch gebildet und sind relevant für die Erstellung von Auszügen; aber sie werden gerade nicht in VOSTRA «eingetragen», sondern sind nur mit dem gedruckten PDF-Auszug verknüpft.