Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
oder um die Resultate aus der Berechnung von Fristen und Sanktionsdauern, welche sanktions- oder urteilsbezogen von Bedeutung sind. Daher bilden diese Daten einen integralen Bestandteil der eingetragenen ID-, GU-, NEN- oder hS-Daten. Aus den Anhängen 1-4 E-StReV ist zudem auch ersichtlich, in welchem Zugangsprofil genau diese Systemdaten erscheinen (vgl. Art. 47 E-StReV in Umsetzung von Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 StReG).
− Für die Strafdatenverwaltung relevant sind aber auch die Systemmeldungen nach Artikel 25 E-StReV. Diese Systemdaten erscheinen nicht auf den Auszügen, sind aber für Nutzerinnen und Nutzer (soweit sie Adressaten dieser Meldung sind) dennoch sichtbar. Sie sollen eine korrekte Datenhaltung von auszugsrelevanten Informationen gewährleisten. Solche Systemmeldungen sind somit zumindest indirekt für die Bildung von Auszügen notwendig.
In StReG und StReV geregelt werden aber nur Daten der Strafdatenverwaltung, welche für die normalen Nutzerinnen und Nutzer sichtbar und mit verzeichneten Personen direkt verknüpft sind. Unter den Bereich der Strafdatenverwaltung liessen sich auch folgende Datenkategorien subsummieren, welche von dieser Verordnung völlig ausgeklammert werden:
− Daten, die in der sog. «Codeverwaltung» bearbeitet werden. Diese Daten
dienen der Systemsteuerung (z.B. gewisse Status-Angaben) oder enthalten rechtlich relevante Zuordnungen (wie z.B. die Qualifikation eines Delikts als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung). Solche Daten werden «im Hintergrund» geführt und sind nur für wenige Systemadministratoren sichtbar und am Ablageort zudem nicht mit einer bestimmten Person verknüpft. Sie sind deshalb datenschutzrechtlich nicht heikel, weshalb auf sie in der StReV nicht näher eingegangen wird.
− Daten der «Behördenverwaltung», wo Behörden identifiziert und Behörden-
berechtigungen administriert werden. Diese Bereiche sind nur für Systemadministratoren einsehbar, weshalb sich in der StReV keine Normen dazu finden. Diese Daten werden im Bearbeitungsreglement näher beschrieben.
− Daten der «Benutzerverwaltung», werden ausserhalb von VOSTRA gepflegt,
weshalb sich in der StReV ebenfalls keine Bestimmungen dazu finden.
Art. 15 Identifizierende Angaben zur Person
Artikel 17 StReG enthält einen nicht abschliessenden Katalog identifizierender Angaben und delegiert die Kompetenz zur Regelung, wie Personalien in VOSTRA erfasst werden, an den Bundesrat (vgl. Art. 17 Abs. 2 StReG). Die genaue Regelung der einzelnen Datensätze und Datenfelder ist komplex und wird daher in einen separaten Anhang vorgenommen (vgl. Anhang 1 Spalte 1 E-StReV). Datenfelder, die nicht aus sich selbst heraus verständlich sind, sind dort mit einer in Klammern gesetzten Definition versehen.
NewVOSTRA kennt 6 Hauptkategorien von «identifizierenden Angaben» - nämlich 4 verschiedene «Identitäten» (Hauptidentität; ehemalige Identität, Nebenidentität,