Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Falschpersonalien), den sog. «Bearbeitungsvermerk» sowie die «Prozesskontrollnummer»:

− Eine Identität besteht immer aus einer Kombination von verschiedenen Attri-

buten, da die Identifikation einer Person erst dann möglich ist, wenn verschiedene Attribute zusammen betrachtet werden.

Jede in VOSTRA verzeichnete Person erhält eine sog. «Hauptidentität (HI)» (vgl. Anhang 1 Ziff. 1 E-StReV). Diese kann nur einmal vergeben werden und besteht aus den in der UPI15 geführten Attributen (sog. «Hauptattribute», vgl. Anhang 1 Ziff. 1.1 E-StReV) und zusätzlichen Merkmalen, welche nicht aus der UPI stammen (sog. «Zusatzattribute», vgl. Anhang 1 Ziff. 1.2 E-StReV). Verwiesen sei auf die obigen Ausführungen zu Artikel 7 E-StReV über die Berechtigung zur Datenbearbeitung.

Die Erfassung von weiteren Identitäten ist fakultativ. Wichtig zu verstehen ist, dass eine Person mehrere (von der Hauptidentität abweichende) Identitäten aufweisen kann. Identitäten können sich nicht nur durch Namenswechsel verändern (weshalb auch historisierende Daten als «ehemalige Identität (EI)» in VOSTRA gespeichert werden; vgl. Anhang 1 Ziff. 3 E-StReV sowie die Ausführungen oben zu Art. 7 E-StReV). Abweichende Identitäten können auch deshalb entstehen, weil eine Person in einer anderen Datenbank nach anderen Grundsätzen erfasst worden ist, oder weil das ausländische Recht andere Regeln zur Namensgebung kennt als unsere Zivilstandsbehörden (vgl. zu den «Nebenidentitäten (NI)» Anhang 1 Ziff. 4 E-StReV). Vereinzelt kann auch das Wissen um Identitäten hilfreich sein, die eine Person frei erfunden hat (vgl. zu den «Falschpersonalien (FP)» Anhang 1 Ziff. 5 E-StReV). Je mehr verschiedene Identitäten in VOSTRA registriert sind, um so grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person korrekt identifiziert werden kann – jedenfalls solange nicht alle Behörden mit einem einheitlichen Identifikator arbeiten und solange voneinander abweichende Ausweispapiere zirkulieren, sollten in VOSTRA möglichst alle bekannten Identitäten erfasst werden, um Fehler bei der Personenidentifikation zu vermeiden. Denn eine verzeichnete Person ist – anders als bei anderen Datenbanken – nicht daran interessiert, solche Schwierigkeiten zu beseitigen.

Jeder in VOSTRA geführten Identität werden vom System weitere Daten zugeordnet, welche in der Online-Ansicht in der Rubrik «Info» sichtbar sind (vgl. bei den Falschpersonalien z.B. Anhang 1 Ziff. 5.3 E-StReV). Informationen darüber, welche Nutzerin oder welcher Nutzer (bei automatisierter Datenverarbeitung: welches System) in welchem Zeitpunkt einen bestimmten Datensatz zuerst erfasst oder zuletzt mutiert hat, gehören zur Grundausstattung von elektronisch geführten Datenbanken – sie erhöhen die Transparenz der Datenbearbeitung und erleichtern die Kontaktaufnahme, falls Fragen zu einem Eintrag auftauchen.

15 Bekanntlich soll jeder in VOSTRA verzeichneten Person eine AHV-Nummer zugeteilt werden. Mit der Zuteilung ist VOSTRA verpflichtet, die entsprechenden Attribute der UPI ebenfalls in VOSTRA zu führen.