Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
StGB38) ebenfalls auf Art. 95 Abs. 4 StGB. Bereits nach geltendem Verordnungsrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VOSTRA-V) waren solche NEN eintragungspflichtig.
− Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung (vgl. Art. 22
Abs. 1 Bst. o E-StReV). Diese NEN beruhen auf der Wiedereinführung der Landesverweisung und werden für statistische Auswertungen benötigt. Die entsprechenden Verordnungsanpassungen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Bst. b und c VOSTRA-V) wurden erst nach Verabschiedung des StReG getätigt, was erklärt, weshalb diese NEN im StReG noch nicht erwähnt sind.
− In VOSTRA werden selbstverständlich auch alle altrechtlichen NEN eingetragen, soweit sie funktional gleichgelagert sind, wie die NEN des geltenden Rechts. Es spielt keine Rolle, dass die analogen Bestimmungen des alten Rechts nicht in der StReV erwähnt sind (es wird im Normtext immer nur auf Bestimmungen des aktuellen Rechts Bezug genommen). Unter Umständen können sie sogar noch eine andere Bezeichnung aufweisen. Aus diesem Grund wird etwa die «förmliche Mahnung» (nach Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 18. März 197139), welche die gleiche Funktion hat, wie eine «Verwarnung» (nach Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB) in der StReV nicht erwähnt.
Anders verhält es sich mit der nachträglichen Anordnung einer Strafe
nach Artikel 100ter Ziffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 197140.
Dieser altrechtliche NEN muss in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe p E-StReV explizit erwähnt werden, gerade weil er keine Entsprechung im aktuellen Recht hat, aber in VOSTRA erscheinen soll.
Es findet sich in der StReV keine Bestimmung, welche nachträgliche Entscheide listet, die nicht eingetragen werden sollen. Zum besseren Verständnis sei hier aber erwähnt, dass folgende Entscheide nach wie vor nicht zur Eintragung vorgesehen sind:
− NEN, welche die Aufhebung eines Grundurteils oder eines nachträglichen
Entscheides zum Gegenstand haben. Diese Entscheide führen zur manuellen Entfernung des Grundurteils oder des NEN.
− NEN, welche die Umwandlung einer Strafe (wegen Nichtleistens der Einsatz-
strafe) beinhalten, sofern es nicht um den bedingten oder teilbedingten Vollzug einer Strafe geht. Der Aufwand für die Erfassung dieser NEN wird allgemein
38 In Art. 63a Abs. 4 StGB wird zwar global auf Art. 95 Abs. 3-5 StGB verwiesen. Da sich die Verlängerung der Probezeit (vgl. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB) und der Widerruf (vgl. Art. 95 Abs. 5 StGB) nicht auf die ambulante Behandlung beziehen, sondern auf andere Sanktionen in diesem Grundurteil, müssen diese Fälle in Art. 22 Abs. 1 Bst. j E-StReV nicht aufgezählt werden. Diese Nichtbewährungskonstellationen sind durch andere Normen abgedeckt (vgl. z.B. Art. 22 Abs. 1 Bst. f E-StReV).
39 AS 1971 777 807
40 AS 1971 777 807