Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
als zu hoch erachtet. Zudem hätten diese NEN in VOSTRA keine besondere Funktion. Betroffen sind also insbesondere folgende NEN:
− Die Umwandlung von Geldstrafe oder Busse in gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe;
− Die Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in Geldstrafe, Busse oder Freiheitsstrafe;
− Die Umwandlung von persönlicher Leistung in Busse oder Freiheitsentzug;
− Die Umwandlung von Busse nach Jugendstrafrecht in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug;
− Die Umwandlung von Freiheitsentzug in persönliche Leistung;
− Die Umwandlung einer widerrufenen altrechtlichen bedingten Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit oder Geldstrafe bei Nichtbewährung (gem. Ziff. 1 Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002);
− NEN, welche die nachträgliche Herabsetzung des Tagessatzes bei Geldstrafen
(Art. 36 Abs. 3 Bst. b StGB in der Fassung vom 1. Jan. 200741) oder der Höhe der Busse (Art. 106 Abs. 5 StGB in der Fassung vom 1. Jan. 200742) zum Gegenstand hatten. Diese altrechtlichen Entscheide waren auch bisher nicht eintragungspflichtig (vgl. das Fehlen in der Aufzählung von Art. 5 und 6 VOSTRA-V) und sind seit dem 1. Januar 2018 auch nicht mehr möglich.
− NEN betreffend die Anordnung einer «vormundschaftlichen Massnahme» und
«Verlängerungsentscheide betreffend therapeutische Massnahmen». Auf diese Konstellationen wurde bereits oben eingegangen.
Art. 23 Eintragung von elektronischen Kopien von Grundurteilen und nach-
träglichen Entscheiden
Artikel 23 E-StReV enthält diverse Detaillösungen im Umgang mit elektronischen Kopien von schweizerischen Grundurteilen (GU) und nachträglichen Entscheiden (NEN) nach Artikel 22 Absatz 1 StReG. Für den Umgang mit Kopien von ausländischen Meldeformularen nach Artikel 22 Absatz 2 StReG braucht es keine weiteren Präzisierungen.
Nach Artikel 22 Absatz 1 StReG dürfen schweizerische GU- und NEN-Kopien nur dann erfasst werden, wenn diese Entscheide «gegen eine erwachsene Person ergangen» sind. Es sollen also keine Kopien von Jugendurteilen erfasst werden, denn diese enthalten oft detaillierte Persönlichkeitsprofile und umfassende Informationen über das Täter-Umfeld. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Informationen über nicht registrierungswürdige Dritte via Behördenauszug 1 einfach zugänglich sind.
41 AS 2006 3459 3538
42 AS 2006 3459 3538