Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Allerdings ist die gesetzliche Formulierung in Artikel 22 Absatz 1 StReG nicht genügend präzise gefasst. Unklar ist, ob es darauf ankommen soll, ob der Täter «im Zeitpunkt des Urteils» erwachsen ist; oder ob doch eher auf den «Zeitpunkt der Tat» abzustellen ist. Bei Grundurteilen scheint das Abstellen auf den Zeitpunkt der Tat die sinnvollere Lösung. Im Grenzbereich, wo gleichzeitig Taten als Jugendlicher und als Erwachsener sanktioniert werden (bei sog. «gemischten Urteilen»), sollten die Regeln für Erwachsene zur Anwendung kommen; womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Verzicht auf eine Erfassung von Kopien die Ausnahme bleiben soll:

− Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a E-StReV präzisiert, dass bei Grundurteilen

eine Eintragungspflicht von elektronischen Kopien besteht, wenn mindestens 1 eintragungspflichtiges Delikt, im Zeitpunkt der Tat als erwachsene Person begangen worden ist. Diese Regel gilt auch für Zusatz- oder Teilzusatzurteile, die von VOSTRA grundsätzlich als selbständige Urteile verwaltet werden. Das System überprüft automatisch, ob das Begehungsdatum im Erwachsenalter liegt und mahnt säumige Nutzerinnen und Nutzer mittels einer Systemmeldung, falls die Eintragung der GU-Kopie vergessen gegangen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. k E-StReV).

− Da nachträgliche Entscheide keine strukturierten Angaben zum Handlungs-

zeitpunkt enthalten, bestimmt sich die Eintragungspflicht für NEN-Kopien danach, ob die betroffene Person am Entscheiddatum erwachsen ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b E-StReV). Mit diesem klaren Kriterium sind auch die Systemmeldungen über fehlende NEN-Kopien steuerbar (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. k E-StReV).

Die weiteren Absätze von Artikel 23 E-StReV beschäftigen sich mit der Frage, welche Kopien genau eintragungspflichtig sind. Die Erfassung von mehreren Kopien ist durchaus erwünscht, wenn bei einem GU oder ein NEN dadurch der neuste Stand vollständig und nachvollziehbar abgebildet werden kann. Eintragungspflichtig ist einmal die Kopie des Urteilsdispositiv, welche bei Rechtskraft verfügbar ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 E-StReV). Es sollen aber auch das nachträglich begründete Urteil43 (Art. 23 Abs. 3 erster Satz E-StReV) oder auch eine allfällige Berichtigung (vgl. Art. 83 StPO) eintragen werden (Art. 23 Abs. 4 E-StReV). Da Urteile erst dann in VOSTRA erfasst werden, wenn sie vollständig in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 33 Abs. 3 E-StReV), sollten auch die Kopien aller zuvor teilrechtskräftigen Zwischenentscheide abgelegt werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 zweiter Satz E-StReV). Bei Zusatz- und Teilzusatzurteilen darf auch das Einsatzurteil miterfasst werden; bei Gesamtstrafenurteilen darf der NEN, welcher die widerrufene Strafe enthält, abgelegt werden (Art. 23 Abs. 5 erster Satz E-StReV; auch eine Doppelerfassung von Kopien ist demnach zulässig). Wird in einem Rechtsmittelentscheid auf eine Begründung der Vorinstanz verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), so darf auch eine Kopie des Entscheides der Vorinstanz abgelegt werden (vgl. ebenfalls Art. 23 Abs. 5 zweiter Satz E-StReV).

43 Dabei muss sich die Begründung allerdings auf die Strafdaten beziehen. Urteilsbegründungen, die sich bloss auf Kosten oder zivile Forderungen beziehen, sind für VOSTRA nicht von Interesse.