Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Schliesslich bekräftigt Artikel 23 Absatz 6 E-StReV das der Erfassung von Entscheidkopien zugrundeliegende Prinzip, dass diese als Ganzes und ohne Schwärzungen eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass bei einem Widerrufsentscheid (NEN), der Teil eines Grundurteils ist, die Kopie des betreffenden Grundurteils als NEN-Kopie in VOSTRA abgelegt werden kann. Damit eine Kopie möglichst einfach aus der Fachanwendung in VOSTRA importiert werden kann, ist vorgesehen, dass sie nicht unterschrieben sein muss (vgl. Art. 23 Abs. 7 E-StReV).
Art. 24-25 Vorbemerkungen zu den automatisch generierten Systemdaten im
Bereich der Strafdatenverwaltung
Nach Artikel 23 Absatz 2 StReG soll der Bundesrat die detaillierte Datenstruktur von automatisch generierten Systemdaten regeln, welche als «eingetragene Daten im Bereich der Strafdatenverwaltung»44 gelten. Es handelt sich dabei um Daten, welche in VOSTRA gespeichert, aber nicht von den Nutzerinnen und Nutzern selber erfasst, sondern vom System automatisch generiert werden und die zur Erstellung von (korrekten) Strafregisterauszügen benötigt werden. Der Katalog der bereits in Artikel 23 Absatz 1 StReG genannten Systemdaten ist nicht abschliessend (dies kommt durch Verwendung des Begriffs «insbesondere» im Einleitungssatz zum Ausdruck). Eine genaue Übersicht über diese Daten findet sich daher erst in der StReV. Wie bereits oben in den einleitenden Bemerkungen zu Artikel 15-27 E-StReV dargelegt, lassen sich im oben genannten Kontext zwei Arten von Systemdaten unterscheiden (die deshalb auch in zwei Bestimmungen geregelt sind): Die Systemdaten, welche auf den Auszügen erscheinen (vgl. Art. 24 E-StReV) sowie die Systemmeldungen, welche eine korrekte Datenhaltung gewährleisten sollen (vgl. Art. 25 E-StReV).
Art. 24 Automatisch generierte Systemdaten, welche auszugsrelevant und in
VOSTRA eingetragen sind
Ein Zugangsprofil kann folgende Daten enthalten: «Identifizierende Angaben» (vgl. Anhang 1 E-StReV), «Daten über Grundurteile» (vgl. Anhang 2 E-StReV), «Daten über nachträgliche Entscheide» (vgl. Anhang 3 E-StReV) oder «Daten über hängige Strafverfahren» (vgl. Anhang 4 E-StReV). Die Systemdaten nach Artikel 24 E-StReV, die sich einem dieser Bereiche zuordnen lassen, sind in Spalte 2 der jeweiligen Anhänge 1-4 E-StReV mit einem «X» gekennzeichnet.
Welche Systemdaten nach Artikel 24 E-StReV einsehbar sind, hängt auch von der Art der Zugangsberechtigung ab: Einzelne dieser Systemdaten sind nur in der Online-Ansicht eines Zugangsprofils einsehbar (siehe Spalte 3 der Anhänge 1-4 E-StReV); andere erscheinen nur oder auch auf den gedruckten Auszügen (siehe Spalte 4 der Anhänge 1-4 E-StReV).
Im Bereich der «identifizierenden Angaben» finden sich folgende Systemdaten:
44 So der Gliederungstitel vor Art. 16 StReG, der bei der Definition dieser Datenkategorie ebenfalls zu berücksichtigen ist. Nicht «eingetragen» werden Daten, die nur «ad hoc» auf dem gedruckten Auszug erscheinen (vgl. Art. 45 Abs. 2 und 3 E-StReV); dies sind daher keine Systemdaten nach Artikel 23 StReG.