Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− AHV-Nummer oder Statusangaben (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.1.1 E-StReV). Diese

Informationen werden nicht auf die Auszüge gedruckt (vgl. zur AHV-Nummer bereits Art. 13 Abs. 4 StReG).

− Automatische Herkunftsnachweise bei HI, EI, NI, FP (vgl. Anhang 1

Ziff. 1.3.2, Ziff. 3.2.2, Ziff. 4.2.2, Ziff. 5.2.2 E-StReV). Nur die automatischen Herkunftsnachweise einer HI werden auf die Behördenauszüge gedruckt.

− Dossier-ID (siehe Anhang 1 Ziff. 1.4.1 E-StReV). Um allfällige Migrations-

probleme schnellstmöglich zu erkennen, wird auch die sog. «PSN-Nummer», migriert, welche im aktuellen VOSTRA die Funktion einer Dossier-ID übernimmt. Nur die Dossier-ID erscheint auf den gedruckten Behördenauszügen.

− Systemnummer des einzelnen Datensatzes der HI, BV, EI, NI, FP (vgl.

Anhang 1 Ziff. 1.4.2, Ziff. 2.3.1, Ziff. 3.3.1, Ziff. 4.3.1, Ziff. 5.3.1 E-StReV). Um allfällige Migrationsprobleme schnellstmöglich zu erkennen, wird jeweils auch die sog. «PSS-Nummer» migriert, welche im aktuellen VOSTRA die gleiche Funktion übernimmt. Systemnummern sind ebenfalls nur unter der Rubrik «Info» ersichtlich und werden nicht auf die Auszüge gedruckt.

− Angaben zur Urheberschaft (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a StReG): Darunter ver-

steht man Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation. Diese finden sich

bei HI, EI, NI und FP jeweils in der Rubrik «Info», nicht aber auf den gedruckten Auszügen (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.3–1.4.4, Ziff. 2.3.2–2.3.3, Ziff. 3.2.2– 3.3.3, Ziff. 4.3.2–4.3.3 und Ziff. 5.3.2–5.3.3 E-StReV). Es werden Datum und Uhrzeit sowie die Nutzerin oder der Nutzer, die oder der den Datensatz erfasst bzw. mutiert hat, gelistet. Sofern Daten durch einen Automatismus generiert werden, wird an Stelle der Nutzerin oder des Nutzers das System45 genannt, welches die automatische Datenlieferung ausgelöst hat. In der Regel, bezieht sich die Ersterfassung und letzte Mutation auf einen ganzen Datenbereich und nicht bloss auf ein einziges Feld.

− Erfassende Behörde der HI, BV, EI, NI, FP (siehe Anhang 1 Ziff. 1.4.5, Ziff.

2.3.4, Ziff. 3.3.4, Ziff. 4.3.4, Ziff. 5.3.4 E-StReV) ist ebenfalls in der Rubrik «Info» ersichtlich. Diese Information dient primär der Steuerung von Berechtigungen und erscheint daher nicht auf den gedruckten Auszügen.

− In der Rubrik «Info» der HI werden aber auch diverse Zwischenergebnisse aus

der Fristenberechnung gelistet (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.6 und 1.4.7 E-StReV). Diese Angaben haben bloss einen indirekten Bezug zur Hauptidentität und gehören eigentlich mehr zu den vorhandenen Grundurteilen, auf die sie Bezug nehmen. Sie werden nur deshalb bei den Angaben zur Hauptidentität gelistet, um an einem Ort einen zentralen Überblick über die wichtigsten (sehr komplexen) Berechnungen liefern zu können – unabhängig vom konkreten Zugangsprofil. Daher sind diese Daten auch nur für Behörden mit Online-Zugang zum Behördenauszug 1 einsehbar. Nur bei diesen Behörden besteht keine Gefahr, dass sie mit dem Einblick in Informationen zu anderen Zugangsprofilen Kenntnis von Daten erhalten, über die sie sonst nicht verfügen würden. Zu be-

45 Dies ist beispielsweise bei Identitäten der Fall, welche durch den «Broadcast-Service» der ZAS automatisiert gemeldet werden.