Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
rücksichtigen ist auch, dass sich betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden bei Fragen in der Regel an Behörden mit B1-Zugang wenden (etwa an die registerführende Stelle oder an die Behörden, welche die entsprechenden Entscheide ausgefällt haben). Mit den hier aufgelisteten Angaben ist es für speziell geschulte User dieser Behörden etwas einfacher, die zentralen Berechnungsschritte, welche das System durchgeführt hat, nachvollziehen zu können. Konkret geht es um folgende Daten:
− Voraussichtliches Entfernungsdatum B1 (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.6 E-
StReV). Diese Angabe bezieht sich auf den Tag, an dem sämtliche vorhandenen Grundurteile aus VOSTRA entfernt werden und wird daher nur einmal gelistet. Das Entfernungsdatum wird aber auch auf dem PDF-Ausdruck des Grundurteils gelistet (vgl. Anhang 2 Ziff. 5.1 E-StReV).
− Die anderen Daten aus der Fristenberechnung beziehen sich jeweils auf ein
konkretes Grundurteil. Deshalb werden pro Grundurteil (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.7 E-StReV) jeweils folgende Angaben gelistet:
Die Angaben zum Nichterscheinen eines Grundurteils auf einem bestimmten Auszug (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.7.1 E-StReV). Auf dem PDF-Auszug eines Grundurteils ist jeweils nur das jeweilige Datum des Nichterscheinens angegeben, welches dem konkret sichtbaren Zugangsprofil entspricht (vgl. Anhang 2 Ziff. 5.2-5.6 E-StReV).
Die Angaben, nach welcher Hauptregel die Fristenberechnung das
Nichterscheinen eines Grundurteils in einem bestimmten Zugangsprofil berechnet hat (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.7.2 E-StReV). Diese Angaben dürfen nur für diejenigen User von Nutzen sein, welche sich mit der Fristenberechnung detailliert auseinandergesetzt und das entsprechende Produktkonzept zur Fristenberechnung intensiv studiert haben.
Besonders hilfreich dürften die Angaben zur Berechnung der Dauer von
Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten sein (vgl. Anhang 1
Ziff. 1.4.7.3 E-StReV).
− Für jedes Verbot ist ersichtlich, wann das Verbot nicht mehr gültig ist (vgl. zu diesem «Enddatum» Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.3 E-StReV). Dieses Enddatum wird allerdings auch auf den PDF-Auszügen gedruckt (vgl. Anhang 2 Ziff. E-StReV) und ist auf diesem Umweg für alle Endnutzer auch ohne Zugang zum Behördenauszug 1 ersichtlich.
− Ferner wird für jedes Verbot angegeben, ob relevante Ruhezeiten bestehen (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.2 E-StReV). Die Ruhezeiten werden zentral erfasst (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3 E-StReV sowie zur allgemeinen Problematik die Ausführungen zu Art. 25 Abs. 1 Bst. f E-StReV). Die Fristenberechnung filtert die für ein konkretes Verbot relevanten46 Ruhezeiten heraus und zeigt die relevanten Zeit-
46 Relevant ist eine Ruhezeit, wenn sie sich auf ein schweizerisches Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG bezieht. Ferner sind nur Ruhezeiten relevant, die zwischen Beginndatum (allenfalls auch dem Neubeginndatum) und dem laufend neu berechneten Enddatum des Verbots liegen. Die dazu notwendige Berechnungslogik