Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

abschnitte in der Rubrik «Info» an. Daher handelt es sich bei den hier abgebildeten Daten auch um Systemdaten.

− Schliesslich wird offengelegt, welches Beginndatum für die Berechnung der effektiven Verbotsdauer ausschlaggebend war. Üblicherweise ist dies das Datum, ab dem das Verbot «wirksam» wird (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.1 E-StReV). In bestimmten Konstellationen kommt es jedoch zu einem «Neubeginn des Fristenlaufs» (vgl. die Ausführungen unten zu Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.1 E-StReV); dann wird dieses Datum für die Berechnung der Verbotsdauer massgebend und der Rubrik «Info» der HI ausgewiesen.

Im Bereich der «Grundurteile» finden sich folgende Systemdaten:

− Die Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation folgen der gleichen

Logik wie bei den «identifizierenden Angaben» (siehe die Ausführungen oben). Diese Informationen finden sich jeweils in der Rubrik «Info», nicht aber auf den gedruckten Auszügen (vgl. Anhang 2 Ziff. 1.9.1 – 1.9.2 E-StReV).

− Berechnungsrelevanter Neubeginn eines Verbots (vgl. Anhang 2

Ziff. 3.4.4.2.4 E-StReV). Diese Information stammt aus der Fristberechnung und ist wichtig, um die effektive Dauer von schweizerischen, gegen Erwachsene verhängte Tätigkeits- bzw. Kontakt- und Rayonverbote berechnen zu können (vgl. Art. 67c Abs. 3 StGB bzw. Art. 50c Abs. 3 MStG). Es ist somit eine Information, welche zum Grundurteil gehört, das ein solches Tätigkeits- bzw. Kontakt- und Rayonverbot enthält. Angezeigt wird dieser Neubeginn allerdings nicht bei den GU-Daten, sondern – wie sich aus dem Querverweis in Spalte 3 ergibt, nur in der Rubrik «Info» der Hauptidentität (vgl. dazu die Ausführungen oben zu Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.1 E-StReV). Auf den PDF-Auszügen soll dieser Hinweis nicht erscheinen, da die meisten Behörden und privaten Empfänger wohl Schwierigkeiten mit der korrekten Interpretation dieser Daten hätten. Auf den gedruckten Auszügen erscheint nur die Angabe zur effektiven Dauer eines Verbots (siehe zum Enddatum des Verbots die nachfolgenden Ausführungen zu Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 E-StReV).

− Voraussichtliches Enddatum eines Tätigkeits- bzw. Kontakt- und Rayon-

verbots (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. g StReG sowie Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 E-StReV). Die effektive Dauer eines Verbots hängt von diversen Faktoren ab (Ruhezeiten, Neubeginn, Verlängerungen, Verkürzungen). Für den betroffenen Rechtsanwender ist es daher nicht leicht, die Dauer eines Verbots selber zu berechnen. Da die Fristenberechnung, diese Dauer ohnehin berechnet, wird das Enddatum eines Verbots auf dem PDF-Auszug (bei den Angaben zu dieser Sanktion) angegeben. Das Enddatum findet sich ferner auch in der Rubrik «Info» der HI (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.3 E-StReV), ist dort aber nur für Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 ersichtlich. Nicht B1-Behörden, welche Daten online ansehen, müssen sich also über den PDF-Auszug informieren.

ist sehr komplex, zumal auch Verlängerungen und Verkürzungen der Verbote berücksichtigt werden müssen.