Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− Voraussichtliches Enddatum einer schweizerischen Landesverweisung (vgl.

Art. 23 Abs. 1 Bst. g StReG sowie Anhang 2 Ziff. 3.4.5.4 E-StReV). Diese Angabe lässt sich aus der im Grundurteil angeordneten Dauer und dem nachträglich festgelegten Beginn der Landesverweisung berechnen. Sie soll auf den PDF-Auszügen bei der entsprechenden Landesverweisung angezeigt werden.

− System-ID, Dateiname und Erfassungsdatum von elektronischen Kopien (vgl.

Anhang 2 Ziff. 4.1.2 und 4.2.2 E-StReV). Wird eine elektronische Kopie in VOSTRA hinterlegt, vergibt VOSTRA für das entsprechende Dokument automatisch eine ID und speichert den Dateinamen aus dem Quellsystem sowie das Erfassungsdatum automatisch ab. Diese Informationen sind nur für den Online-Zugang von Bedeutung, da der Ausdruck der Kopie für sich selbst spricht und keiner weiteren Kennzeichnung bedarf.

− Angaben zur Dauer des Erscheinens von Grundurteilen und NEN in den

Strafregisterauszügen (vgl. Anhang 2 Ziff. 5 E-StReV sowie Art. 23 Abs. 1 Bst. f StReG): Eine Behörde soll in Kenntnis gesetzt werden, wann ein bestimmtes Grundurteil, welches für diese Behörde im Auszug sichtbar ist, nicht mehr im Auszug erscheint. Diese Angabe wird am Ende jedes GU auf den entsprechenden Auszug gedruckt. Kann das Datum des Nichterscheinens nicht berechnet werden, weil die zur Fristberechnung nötigen Angaben noch nicht eingetragen sind, wird dies ebenfalls ausgewiesen: «Datum kann nicht berechnet werden».

Im Bereich der «nachträglichen Entscheide» finden sich folgende Systemdaten:

− Die Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation folgen der gleichen

Logik, wie bei den «identifizierenden Angaben» (siehe die Ausführungen oben). Diese Informationen finden sich jeweils in der Rubrik «Info»; nicht aber auf den gedruckten Auszügen (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.6.1–1.6.2 E-StReV).

− Siehe zur Erfassung von System-ID, Dateiname und Erfassungsdatum bei

elektronischen Kopien (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.7.1.2 und 1.7.2.2 E-StReV) die analog geltenden Ausführungen bei den Systemdaten von Grundurteilen.

− Wenn ein Tätigkeits- bzw. Kontakt- und Rayonverbot erst nachträglich (im

NEN «Anordnung eines neuen Verbots») angeordnet wird, so sind in der Rubrik «Info» der Hauptidentität bei den Angaben zum entsprechenden Grundurteil, auf die sich der NEN bezieht, auch die Angaben zum berechnungsrelevanten Neubeginn dieses Verbots zu finden (vgl. den entsprechenden Querverweis in Anhang 3 Ziff. 9.2 E-StReV auf Anhang 2 Ziff. 3.4.4 E-StReV; das Datum des Neubeginns ist mittels Querverweis in Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.4 E-StReV in Anhang 1 Ziff. 1.4.7.3.2 E-StReV geregelt). Immerhin wird das für den Betroffenen relevante Enddatum eines solchen Verbots im PDF-Auszug wiedergegeben (vgl. den entsprechenden Querverweis in Anhang 3 Ziff. 9.2 E-StReV auf Anhang 2 Ziff. 3.4.4 E-StReV; das Enddatum wird in Anhang 3 Ziff. 3.4.4.2.5 E-StReV geregelt).

Im Bereich der «hängigen Strafverfahren» finden sich folgende Systemdaten:

− Die Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation folgen der gleichen

Logik, wie bei den «identifizierenden Angaben» (siehe die Ausführungen