Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

oben). Diese Informationen finden sich jeweils in der Rubrik «Info»; nicht aber auf den gedruckten Auszügen (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.4.1–1.4.2 E-StReV).

− Angaben zur ehemaligen Verfahrensleitung (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.4.3 E-

StReV).

− Zwei Hinweisfelder, welche Auskunft darüber geben, wann die Meldung zur

Überprüfung der Verfahrenshängigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b E-StReV letztmals gesendet und wann die Meldung wiederholt werden soll (vgl. Anhang 4 Ziff. 3 E-StReV). Standardmässig wird die Meldung alle 6 Monate wiederholt. Die Verfahrensleitung kann den Wiederholungstermin jedoch um 6 Monate verlängern und das entsprechende Datum überschreiben.

Art. 25 Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewährleistung einer

korrekten Datenhaltung

Bei diesen Systemmeldungen handelt es sich ebenfalls um automatisch generierte Daten der Strafdatenverwaltung47, da diese Meldungen ebenfalls eine unverzichtbare Grundlage für die Erstellung von korrekten Strafregisterauszügen bilden. Diese Systemmeldungen könnte man auch als «Aufgaben-Reports» bezeichnen, da der zuständigen Zielbehörde eine spezifische Aufgabe gestellt wird. Meist wird die Behörde in der Meldung aufgefordert, die Korrektheit und Vollständigkeit von spezifischen VOSTRA-Daten zu prüfen.48 Solche Meldungen richten sich immer nur an Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1, welche zur umfassenden Datenbearbeitung berechtigt sind.

Diese Systemmeldungen werden in Artikel 25 Absatz 1 E-StReV mit folgenden Merkmalen grob umschrieben: In der linken Spalte der Norm wird neben dem Behördentyp, für welche die Meldung bestimmt ist («Meldung … an …»; nachfolgend «Zielbehörde» oder «Endadressat» genannt), und der Periodizität49 der Meldung («täglich», «wöchentlich» etc.) auch der Auslöser der Meldung («falls …») genannt. In der rechten Spalte wird der Zweck der Meldung («zur …») genannt.

Die einzelnen Datensätze und Datenfelder, aus denen diese Meldungen bestehen, werden in Anhang 5 E-StReV definiert (vgl. Art. 25 Abs. 2 E-StReV). Dabei sind

47 Vgl. zum Begriff «Strafdatenverwaltung» die Legaldefinition in Art. 2 Bst. e StReG.

48 Die in Art. 25 E-StReV geregelten Aufgaben-Reports unterscheiden sich von den sog. «Management-Reports», welche vom System nicht automatisch generiert werden, sondern von der registerführenden Stelle angestossen werden und nicht der Strafdatenverwaltung dienen (vgl. Art. 31 E-StReV). Diese Management-Reports sind daher keine Systemdaten i.S. von Art. 23 StReG.

49 VOSTRA muss täglich eine grosse Zahl von Batches (elektronische Stapelverarbeitungen) durchführen. Diese Batches laufen in der Regel in der Nacht. Um zu gewährleisten, dass sich die Batches nicht gegenseitig behindern, müssen sie nach Möglichkeit hintereinander geschaltet werden. Dies senkt das Risiko, dass es beim Durchlauf zu Verzögerungen kommt. Aktuell sind noch nicht alle Batches umgesetzt. Es steht daher noch nicht fest, ob die vorhandene Zeit ausreicht, um diejenigen Batches, die grundsätzlich «täglich» laufen sollten, auch jede Nacht verarbeiten zu können. Es ist denkbar, dass für einzelne Batches eine «wöchentliche» Staffelung vorgesehen werden muss. Die jeweiligen Verordnungsbestimmungen würden selbstverständlich entsprechend angepasst werden.