Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

diejenigen Daten, die direkt in der Meldung erscheinen, in Anhang 5 Spalte 2 E-StReV noch speziell mit «x» gekennzeichnet. Die mit «–» gekennzeichneten Datenfelder werden nur zur Sortierung der Meldung im Briefkasten der registerführenden Behörden benötigt (siehe Anhang 5 Spalte 2 E-StReV).

VOSTRA ist nämlich so programmiert, dass die Systemmeldungen nach Artikel 25

E-StReV zuerst in den «Briefkästen» der registerführenden Behörden abgelegt

werden. Jede Meldung wird dort als PDF oder als «CSV-Datei» in VOSTRA gespeichert und kann somit einfach gedruckt oder elektronisch exportiert werden. Die registerführenden Behörden holen dann die Meldung ab und senden sie (unter Verwendung der herkömmlichen Kommunikationskanäle50 ausserhalb von VOSTRA) an die entsprechenden Zielbehörden ihres Zuständigkeitsbereichs weiter (vgl. Art. 25 Abs. 4 E-StReV). Das heisst,

− die registerführende Stelle bedient im Regelfall andere Bundesbehörden oder

ausländische Behörden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. p StReG);

− die KOST bedient die kantonalen Behörden aus dem gleichen Kanton (vgl.

Art. 4 Abs. 2 Bst. e StReG);

− die KOST-Militär leitet Meldungen an die zuständigen Militärjustizbehörden

weiter (vgl. Art. 5 Bst. e StReG).

Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass alle Briefkästen auch dann regelmässig abgearbeitet werden, wenn die Zielbehörde nicht an VOSTRA angeschlossen ist, oder wenn die VOSTRA-Applikation von der Zielbehörde nicht regelmässig geöffnet wird. Zudem lassen sich so auch Meldungen weiterverarbeiten, wo die Zielbehörden durch VOSTRA nur mit sehr komplexen Steuerungen und der Einbindung zusätzlicher Daten genau definiert werden könnten. Von einer aufwändigeren, direkten Adressierung der Meldungen an die Zielbehörde wurde in NewVOSTRA auch aus Kostengründen abgesehen (um somit auch den geplanten Einführungstermin 2023 nicht zu gefährden).

Es kann aber auch mit der Zwischenschaltung der registerführenden Stellen vorkommen, dass die von VOSTRA vorgegebene Zielbehörde nicht genügend klar bestimmt ist (weil nur der Behördentyp vorgegeben ist) oder sich in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls als der falsche Endadressat erweist. An den falschen Adressaten kommunizierte Meldungen lassen sich also nicht immer ausschliessen. Daher sind falsch adressierte Zielbehörden verpflichtet, die erhaltene Meldung an die effektiv zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 25 Abs. 3 E-StReV).

Nachfolgend sollen die einzelnen Meldungen kurz kommentiert werden. Es gibt Systemmeldungen, die bereits in Artikel 23 StReG explizit genannt sind. Ist dies der Fall, wird im Normtext von Artikel 25 E-StReV jeweils auf die entsprechende StReG-Norm verwiesen.51 Der Katalog der in Artikel 23 StReG aufgeführten Sy-

50 Per Post oder mittels gesicherter E-Mail.

51 In Art. 23 Abs. 1 Bst. b StReG explizit erwähnt sind beispielsweise die Rückfallmeldungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a E-StReV). Nur angedeutet sind beispielsweise die «Kontrollmeldungen nach Ablauf bestimmter Fristen» (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. c StReG sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. b, c und d E-StReV).