Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

stemmeldungen ist aber nicht abschliessend, weshalb nachfolgend auch noch weitere Systemmeldungen beschrieben werden:

− Rückfallmeldungen an die zuständigen Strafjustiz-, Vollzugs-, Begnadigungs-

und Verwaltungsstrafbehörden, sobald VOSTRA eine relevante Probezeitverletzung feststellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Anhang 5 Ziff. 2 E-StReV):

Es gibt diverse Konstellationen, in denen zu einer Sanktion eine Probezeit in VOSTRA erfasst werden muss. Für die Rückfallmeldungen relevant52 sind Fälle, wo eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausgesprochen worden ist – sei es in einem Grundurteil, in einem Begnadigungsentscheid, in einer «Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz» oder in nachträglichen Entscheiden über den bedingten Vollzug der Reststrafe –, oder wo es um die bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug geht (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a E-StReV).

Fallen die Begehungszeiten neuer Delikte in eine solche Probezeit, so hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Nichtbewährung vorliegt. Wenn ja, muss sie einen entsprechenden «nachträglichen Entscheid betreffend die Nichtbewährung»53 fällen. Dies setzt aber voraus, dass die zuständige Behörde weiss, dass neue Delikte in eine offene Probezeit fallen. Hier kommt die Rückfallmeldung ins Spiel. VOSTRA meldet den zuständigen Strafjustiz-, Vollzugs-, Begnadigung- oder Verwaltungsstrafbehörden täglich, falls ein gewisser Deliktstyp in eine offene Probezeit fällt, damit diese eine «mögliche54» Probezeitverletzung prüfen kann. Die Meldung erfolgt nach folgenden Regeln:

− Es existiert tatsächlich eine «nicht widerrufene» Probezeit (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a E-StReV). Eine Rückfallmeldung braucht es nur, solange die Sanktion, auf welche sich die Probezeit bezieht, nicht widerrufen wurde. Denn bei einem Widerruf gibt es keinen Raum für weitere Entscheide betreffend die Nichtbewährung.

− Vom Meldungsadressaten (gemeint ist die von VOSTRA ermittelte «Erst- oder Zweitbehörde»; vgl. die Ausführungen weiter unten) ist noch kein nachträglicher Entscheid betreffend die Nichtbewährung eingetragen worden. Relevant sind natürlich nur Entscheide, welche von dieser Behörde im Zeitpunkt der Aburteilung der neuen Delikte oder später er-

52 Trotz vorhandener Probezeit wird bei einem qualifizierten Verweis nach Art. 22 Abs. 2 JStG keine Rückfallmeldung ausgelöst. Aufgrund der strengen Eintragungsvoraussetzungen für Jugendurteile wird diese Sanktion kaum je in VOSTRA erfasst. Ferner gelten im Jugendstrafverfahren besondere Zuständigkeitsregeln (vgl. zum Aufenthaltsprinzip Art. 10 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung, JStPO, SR 312.1), weshalb auch die Gefahr, dass solche «Rückfälle» in der Probezeit unentdeckt bleiben, weniger gross ist.

53 In Frage kommen etwa folgende nachträgliche Entscheide: Ein «Widerruf», ein «teilweiser Widerruf», ein «Verzicht auf den Widerruf», eine «Verwarnung», eine «förmliche Mahnung», eine «Verlängerung der Probezeit» oder diverse nachträgliche Entscheide im Zusammenhang mit der Bewährungshilfe, mit einer Begleitperson oder mit Weisungen.

54 In Art. 25 Abs. 1 Bst. a E-StReV wird absichtlich der Begriff «mögliche Probezeitverletzung» verwendet, weil nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, dass die Datenlage in VOSTRA korrekt ist und weil Rückfallmeldung mit vernünftigem Aufwand nicht bis ins letzte Detail zielgenau gesteuert werden können.