Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

gangen sind. Das heisst, das Entscheiddatum des Nichtbewährungs-NEN muss grösser oder gleich dem Urteilsdatum des Grundurteils mit den neuen Delikten sein. Ist bereits ein Nichtbewährungs-NEN eingetragen, der allerdings nicht vom Meldungsadressaten selbst ausgefällt wurde, so kann es vorkommen, dass überflüssige Meldungen versandt werden – etwa weil der von VOSTRA automatisch ermittelte Meldungsadressat den Rückfall aus bestimmten Gründen gar nicht beurteilen darf (weil z.B. eine adressierte Verwaltungsstrafbehörde nicht über den Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe befinden darf, oder weil die Strafe so hoch ist, dass die Strafkompetenz der adressierten Staatsanwaltschaft überschritten wäre). Da die Rückfallmeldung nur ein Kontrollinstrument ist, sind diese Konsequenzen im Interesse einer schlanken und kostengünstigen Programmierung hinzunehmen.

− Die Probezeit ist im Zeitpunkt der Meldung noch nicht seit 3 Jahren ab-

gelaufen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a E-StReV). Diese Regel stammt aus Artikel 46 Absatz 5 StGB sowie Artikel 89 Absatz 4 StGB und wird auf alle Rückfallmeldungen angewendet.

− Die Begehungszeit eines neu55 eingetragenen Verbrechens oder Verge-

hens56 oder einer neu eingetragenen «Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung» fällt in die Probezeit. Da nicht ins schweizerische Recht transponierte «Widerhandlungen gegen ausländische Gesetzesbestimmungen» keine Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen aufweisen, kann es sein, dass eine Rückfallmeldung ausgelöst wird, obschon die Tat im Schweizer Recht bloss eine Übertretung oder gar nicht strafbar wäre. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, in solchen Fällen selber eine Transponierung der Delikte ins CH-Recht vorzunehmen, um die mögliche Probezeitverletzung beurteilen zu können.

Die Meldung wird entweder an die Behörde adressiert, welche die Probezeit angeordnet hat («Erstbehörde») oder an die Behörde, welche die neuen Delikte beurteilt hat («Zweitbehörde»). Für diese Zuordnung gelten folgende Regeln:

− Ist eine «ausländische Behörde» in den Rückfall involviert57 (sei es als

Erst- oder Zweitbehörde) oder stammt die Probezeit aus einer Begnadi-

55Dass nur neu eingetragene Delikte berücksichtigt werden, heisst auch, dass eine Rückfallmeldung nur einmal aufbereitet und nicht wiederholt wird, wenn diese nicht bearbeitet wird. VOSTRA will bloss eine Hilfestellung bieten, ist aber für die Nichtbeurteilung von Probezeitverletzungen nicht verantwortlich.

56Da die Rückfallmeldungen nur als zusätzliche Unterstützung gedacht sind und um die Komplexität der Steuerungen aus Kostengründen auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren, werden für Übertretungen generell keine Rückfallmeldungen ausgelöst, obschon diese in gewissen Konstellationen (vgl. Art. 62a StGB) ebenfalls als Nichtbewährung gewertet werden können.

57 Diese Zuständigkeit der Erstbehörde bei Fällen mit Auslandbezug leitet sich aus dem

Territorialitätsprinzip ab, wonach eine Behörde keine in einem anderen Land ausgesprochene Sanktion neu beurteilen darf. Beispielhaft kann hier auf zwei bereits in Art. 20 Abs. 2 VOSTRA-V aufgezählte Konstellationen verwiesen werden: Eine im Ausland beurteilte Tat, welche in die Probezeit einer bedingt oder teilbedingt vollziehbaren Strafe