Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

gung58, so ist immer die Erstbehörde zuständig, welche die Probezeit angeordnet hat.

− In den anderen Fällen geht die Meldung an die Zweitbehörde, welche die

neuen Delikte beurteilt hat. Diese Steuerung ist allerdings dann nicht korrekt, wenn die Zweitbehörde eine Verwaltungsstrafbehörde ist, welche den Vollzug von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen beurteilen muss; oder wenn der Entscheid die Strafbefehlskompetenz einer Staatsanwaltschaft überschreiten würde. Bisher wurde aus Kostengründen davon abgesehen, dass das System solche Differenzierungen selbständig erkennt. In so einem Fall greift die «Weiterleitungspflicht» nach Artikel 25 Absatz 3 E-StReV. Unter Umständen wird bereits die zuständige registerführende Behörde das Problem erkennen und die Meldung umadressieren.

Jede Systemmeldung landet – wie bereits einleitend beschrieben – zuerst im Briefkasten einer registerführenden Stelle – nach folgender Logik:

− Ist die Meldung an eine kantonale Erst- oder Zweitbehörde adressiert, so

wird sie von der KOST des jeweiligen Kantons an den Endadressaten verschickt.

− Ist der Meldungsadressat eine Militärjustizbehörde, so wird die Meldung

bei der KOST-Militär aufbereitet.

− Ist die Meldung an eine andere Bundesbehörde oder an eine ausländische

Behörde zu senden, so übernimmt die registerführende Stelle die Weiterleitung.

In der Meldung werden – neben den allgemeinen Angaben (vgl. Anhang 5 Ziff. 1 Spalte 2 E-StReV) – auch das Objekt, in dem die Probezeit angeordnet worden ist (vgl. Anhang 5 Ziff. 2.1 E-StReV), sowie das Grundurteil mit den relevanten Begehungszeiten (vgl. Anhang 5 Ziff. 2.2 E-StReV) aufgeführt.

Die Zusendung einer Rückfallmeldung heisst nicht, dass tatsächlich eine Probezeitverletzung vorliegt, über die noch nicht entschieden wurde. Die zuständige Behörde hat in jedem Fall das betreffende Dossier zu öffnen und zu prüfen, ob alle Daten korrekt und vollständig eingetragen sind und ob die mutmassliche Probezeitverletzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.59 Die Rück-

fällt, ist dem Gericht, das den bedingten oder teilbedingen Strafvollzug angeordnet hat, zu melden – und eben nicht der Behörde, welche die neuen Delikte beurteilt hat. Fällt ein Auslandurteil in die Probezeit einer bedingten Entlassung, so ist die Nichtbewährung der Vollzugsbehörde zu melden, welche die bedingte Entlassung angeordnet hat.

58 Die Meldepflicht bei bedingter Begnadigung ist aktuell in Art. 20 Abs. 4 VOSTRA-V geregelt. Die in Art. 25 Abs. 1 Bst. a E-StReV vorgesehene Systemmeldung stellt diesen Meldefluss nun automatisiert sicher. Allerdings wäre nach Art. 20 Abs. 4 VOSTRA-V jede «während der Probezeit begangene strafbare Handlung» relevant. Wie bereits erwähnt, ist die VOSTRA-Rückfallmeldung auch hier auf neue Verbrechen, Vergehen und «Widerhandlungen gegen ausländische Gesetzesbestimmungen» beschränkt.

59 So berücksichtigt beispielsweise die aktuelle Meldung noch nicht, ob die Delikte von einer schuldunfähigen Person begangen worden sind. Auch hier liegt es in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf solche Umstände juristisch korrekt zu reagieren.