Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

fallmeldung stellt insofern bloss eine Hilfestellung dar, mögliche Fehler frühzeitig zu erkennen.

− Aufforderung an die zuständige Verfahrensleitung zur Überprüfung der

Verfahrenshängigkeit, sobald ein hängiges Strafverfahren länger als 2 Jahre eingetragen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. b E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 3 E-StReV): Diese Meldung ist nötig, da hängige Strafverfahren nicht automatisch entfernt werden. Die Strafregisterpraxis zeigt, dass die zuständigen Behörden nicht selten vergessen, nach einem Verfahrensabschluss das hängige Strafverfahren aus VOSTRA zu entfernen. Ist das Verfahren noch hängig, wird die Meldung danach mit einem maximalen Intervall von 1 Jahr wiederholt.60 Für Behörden, deren Strafverfahren sehr lange hängig sind (etwa weil die betroffene Person nicht greifbar ist), entsteht dadurch ein erheblicher Prüfaufwand. Umgekehrt ist aber auch zu bedenken, dass ein zu Unrecht nicht entfernter Eintrag für die betroffene Person grosse Nachteile birgt.

Die Meldung landet zuerst im Posteingang der registerführenden Behörden, welche diese dann – je nach Gebietszuständigkeit – an die zuständigen Verfahrensleitungen weiterleitet (vgl. die Ausführungen oben zu Art. 25 Abs. 4 E-StReV). Das heisst: Hängige Strafverfahren, die bei einer kantonalen Strafjustizbehörde hängig sind, werden bei der jeweiligen KOST aufbereitet, hängige Verfahren von Bundesbehörden bei der registerführenden Stelle und hängige Verfahren der Militärjustiz bei der KOST-Militär.

− Aufforderung zur Überprüfung des Massnahmenendes bei stationären

Massnahmen und ambulanten Behandlungen, falls bei stationären Massnahmen oder bei ambulanten Behandlungen nach 5 Jahren seit Anordnung der Massnahme noch kein Massnahmenende in VOSTRA erfasst ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. c E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 4 E-StReV): Das Massnahmenende ist nötig, um die Fristen für das Erscheinen von Grundurteilen mit diesen Massnahmen berechnen zu können (vgl. Art. 30 Abs. 3 Bst. b und Art. 38 Abs. 4 Bst. b StReG). Ohne diese NEN würden entsprechende Grundurteile nie aus VOSTRA entfernt werden. Vorgeschlagen wird eine Kontrollmeldung nach 5 Jahren und eine allfällige Wiederholung alle 5 Jahre. Der Zeitraum bis zum Versand der Kontrollmeldung darf nicht zu gross gewählt werden, denn die Praxis lehrt, dass die entsprechenden Akten nach Vollzugsende bereits nach wenigen Jahren oft kaum mehr greifbar sind.

Die Meldung ist für die zuständigen61 Massnahmenvollzugsbehörden bestimmt. In der Meldung wird das Grundurteil mit allen dazugehörigen NEN gelistet, in

60 Aktuell ist für die Umsetzung in NewVOSTRA geplant, dass die Meldung alle 6 Monate wiederholt wird. Das Datum der letzten Meldung und das Datum der nächsten Meldung werden bei den entsprechenden Angaben zum hS angezeigt (vgl. Anhang 4 Ziff. 3 E- StReV). Die Verfahrensleitung kann dieses Datum jedoch manuell um maximal 6 Monate verlängern, wenn klar ist, dass das Verfahren dann noch hängig sein wird.

61 Welche Massnahmenvollzugsbehörde konkret zuständig ist, legt VOSTRA nicht fest. Dies muss von den entsprechend geschulten Nutzerinnen und Nutzern der registerführen-