Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

deren Kontext die Massnahme angeordnet worden ist. Somit kann sich die Zielbehörde einen schnellen Überblick über das Falldossier machen, ohne VOSTRA öffnen zu müssen.

Die Meldung wird von VOSTRA wöchentlich aufbereitet und landet im Briefkasten der KOST (sofern die Behörde, welche die Massnahme angeordnet hat, aus dem gleichen Kanton stammt) oder der KOST-Militär (sofern die Massnahme von einer Militärjustizbehörde angeordnet worden ist) oder der registerführenden Stelle (wenn die anordnende Behörde eine «normale» Bundesbehörde oder eine ausländische Behörde ist).

Gerade bei Auslandurteilen kann es vorkommen, dass die registerführende Stelle die erforderlichen Massnahmenende-NEN aus dem Ausland nie erhält – weder initial noch auf Nachfrage mittels dieser Meldung. Dies hätte zur Folge, dass solche Urteile nie aus den Behördenauszügen verschwinden würden. Für solche Fälle soll die registerführende Stelle neu einen Entscheid fällen können, in dem ein fristenrelevantes Massnahmenende bestimmt wird (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 44 E-StReV).

− Aufforderung an die registerführende Stelle zur Überprüfung, ob die eingetragene Person noch lebt, sobald sie das 80. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. d E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 5 E-StReV): Nach Artikel 29 Absatz 3 erster Satz StReG hat die registerführende Stelle die Pflicht, bei allen eingetragenen Personen, die das 80. Altersjahr vollendet haben, zu prüfen, ob sie noch am Leben sind (denn bei Tod sind die VOSTRA-Daten zu entfernen). Dass diese Kontrollen alle 5 Jahre zu wiederholen sind, ist bereits in Artikel 29 Absatz 3 zweiter Satz StReG festgelegt worden (natürlich nur, wenn die Daten nicht vorher entfernt worden sind). Das System muss die registerführende Stelle über die zu überprüfenden Fälle in Kenntnis setzen. Mit Hilfe eines jährlichen Reports über alle eingetragenen Personen, die im betreffenden Jahr das 80., 85., 90. und 95. Altersjahr vollendet haben, sollte die registerführende Stelle in der Lage sein, die nötigen Überprüfungen in der vorgesehenen Periodizität vorzunehmen. Für die Auflistung wird primär die Dossier-ID benötigt (vgl. Anhang 5 Ziff. 1.10 E-StReV). Eine Sortierung und Gruppierung der abzuarbeitenden Fälle wird erleichtert, wenn für jedes Dossier auch die Angaben zu Alter, Wohnsitz und Nationalitäten (vgl. Anhang 5 Ziff. 5.1–5.4 E-StReV) bereits im Report gelistet werden.

− Kontrollmeldung an die registerführende Stelle wegen abgelehnter Zutei-

lung einer AHV-Nummer oder wegen abgelehnter Änderung einzelner

Hauptattribute (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. e E-StReV und Anhang 5 Ziff. 6 E-StReV sowie Art. 23 Abs. 1 Bst. d StReG): Um den Sinn dieser Meldung zu

den Behörden nach Erhalt der Meldung individuell ermittelt werden. Falls es bei Auslandurteilen z.B. einen nachgelagerten Exequaturentscheid gibt, muss die registerführende Stelle die Meldung u.U. an die schweizerischen Massnahmenvollzugsbehörden des entsprechenden Kantons weiterleiten.