Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

verstehen, muss der Zuteilungsprozess der AHV-Nummer verstanden werden. Die Zuteilung der AHV-Nummer für eine neu in VOSTRA erfasste Person läuft in der Regel in einem vollständig automatisierten Prozess ab, sobald eine Person als Hauptidentität ohne AHV-Nummer in VOSTRA gespeichert wird. Für diese Zuteilung gibt es eine Schnittstelle zwischen VOSTRA und der UPI der ZAS. Es kann jedoch vorkommen, dass die sofortige Zuteilung nicht zugelassen62 wird. In diesem Fall wird in VOSTRA vermerkt, dass die «Zuteilung beantragt» wurde (vgl. Anhang 1 Ziff. 1.1.1 E-StReV). Während dieser Zeit ist die Bearbeitung der Hauptattribute der Hauptidentität nur noch für Mitarbeitende der registerführenden Stelle erlaubt (vgl. Anhang 9 Ziff. 1.3 E-StReV). Solche Fälle durchlaufen dann eine manuelle Prüfung durch die Mitarbeitenden der ZAS. Diese Prüfung kann einige Tage beanspruchen und zwei Ergebnisse haben:

− Die ZAS kann zum Schluss kommen, dass die AHV-Nummer dem vor-

handenen Datenset der Hauptidentität «ohne wenn und aber» zugeteilt werden kann. In diesem Fall erfolgt die Zuteilung ebenfalls automatisiert über die Schnittstelle mit der UPI und es braucht keine zusätzlichen Meldungen.

− Kommt die ZAS jedoch zum Schluss, dass eine AHV-Nummer nicht oder

nur mit Anpassungen zugeteilt werden kann, wird die Zuteilung von der ZAS abgelehnt. Die ZAS kommuniziert und begründet dies via Schnittstelle, womit in VOSTRA der Status «Zuteilung abgelehnt» gesetzt wird. Gleichzeitig erhält die registerführende Stelle umgehend eine entsprechende Meldung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. e E-StReV), aus der auch die Begründung der Ablehnung ersichtlich ist (vgl. Anhang 5 Ziff. 6 E-StReV). Damit kann die registerführende Stelle anschliessend (in Absprache mit der ZAS) die notwendige Bereinigung des Dossiers vornehmen und allenfalls auch die betroffenen Behörden informieren. Werden die gespeicherten Attribute abgeändert, wird wiederum ein neuer Zuteilungsprozess ausgelöst und der Prozess beginnt von vorne.

Zu einer manuellen Prüfung durch die ZAS kann es auch kommen, wenn die registerführende Stelle eine Änderung der Hauptattribute speichert (vgl. Anhang 9 Ziff. 1.5 E-StReV). In so einem Fall wird in VOSTRA der Status «Änderung beantragt» gesetzt, bis die AHV-Nummer zugeteilt ist. Verweigert die ZAS die Zuteilung, meldet sie zurück, dass die «Änderung abgelehnt» wurde, was ebenfalls eine Meldung an die registerführende Stelle auslöst.

− Kontrollmeldung zur Erfassung von Vollzugszeiten bei stationären Sanktionen im Kontext von spezifischen Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 7 E-StReV sowie Art. 23 Abs. 1 Bst. e StReG): Immer wenn gegen eine Person in der Schweiz ein

Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot (TKR) nach StGB

62 So werden zum Beispiel Personen mit Nationalität Schweiz nie automatisch mit neuer AHV-Nummer in der UPI abgelegt, da die Gefahr von Doppeleinträgen zu gross ist.