Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
oder MStG verhängt wurde, muss bei jedem in VOSTRA eingetragenen
Urteil die effektive Vollzugsdauer63 einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme in VOSTRA erfasst werden (vgl. Art. 20 Abs. 2 StReG sowie Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3 E-StReV). Denn nach Artikel 67c Abs. 2 StGB bzw. Art. 50c Abs. 2 MStG ruhen diese Verbote während dem stationären Vollzug solcher Sanktionen. Die Erfassung dieser Vollzugs- bzw. Ruhezeiten dient dem Zweck, dass die Dauer dieser Verbote und damit die TKR-Mindestfristen für das Nichterscheinen solcher Grundurteile in den Auszügen korrekt berechnet werden können (vgl. z.B. Art. 30 Abs. 2 Bst. m in Verbindung mit Abs. 3 Bst. c StReG). VOSTRA erkennt dabei selbständig, ob die eingetragenen Vollzugszeiten effektiv in die Dauer eines Verbots fallen oder nicht.
Das Erfassen von Ruhezeiten ist natürlich bei denjenigen Verboten, die lebenslänglich ausgesprochen und nicht verkürzt werden können, ein unnötiger Aufwand (vgl. Art. 67c Abs. 5 StGB, der nicht auf Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB Bezug nimmt). Aus diesem Grund wird die Meldung nicht bei allen Verboten nach StGB und MStG ausgelöst (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f E-StReV).
Die Erfassung von Vollzugszeiten bei freiheitsentziehenden Sanktionen erfolgt also nur im Ausnahmefall. Für die Vollzugsbehörden ist es daher schwierig, diese Ruhezeiten im Blick zu behalten, v.a. wenn sie für den Vollzug des (die Eintragungspflicht auslösenden) Verbots selbst nicht zuständig sind. Es kann den Vollzugsbehörden nicht zugemutet werden, bei jedem Freiheitsentzug zu kontrollieren, ob im Dossier ein einschlägiges TKR vorhanden ist. VOSTRA versucht, die zuständigen Vollzugsbehörden von eingetragenen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden, die sich auf eine freiheitsentziehende Sanktion beziehen, so gut wie möglich zu unterstützen, indem es eine entsprechende Meldung generiert, sobald das System feststellt, dass ein einschlägiges Ver-
bot und eine relevante stationäre Sanktion vorliegen (vgl. Art. 25 Abs. 1
Bst. f E-StReV). Auf der Meldung wird jeweils das relevante Objekt referenziert, in dem die stationäre Sanktion angeordnet worden ist (vgl. Anhang 5 Ziff. 7.1 und 7.2 E-StReV).
Leider sind jedoch diese Meldungen nur bedingt wirksam: Denn VOSTRA verfügt meist über keine nachträglichen Entscheide, die Auskunft über Anfang und Ende des Vollzugs von Freiheitsstrafen geben. Die Aufforderung, Ruhezeiten zu erfassen, kommt daher meist zu früh. Die zuständigen Vollzugsbehörden müssten diese Meldung daher zum Anlass nehmen, in ihren eigenen Sys-
63Unter Vollzug ist die Zeit zwischen Eintritt in den Vollzug und Austritt aus dem Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktion zu verstehen. Die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug zählt ebenfalls dazu; nicht aber die Zeit in Untersuchungshaft, da Artikel 67c Abs. 2 StGB bzw. Art. 50c Abs. 2 MStG explizit auf den «Vollzug» einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme Bezug nehmen. Kurzzeitige Hafturlaube sind nicht zu berücksichtigen, da sich die betroffene Person dann immer noch «im Vollzug» befindet. Auch die Art des Vollzugs spielt keine Rolle (Ruhezeiten sind also auch bei Halbgefan-
genschaft, Arbeitsexternat etc. zu erfassen). Wird eine Freiheitsstrafe in Form von
gemeinnütziger Arbeit vollzogen, so sind keine Vollzugszeiten einzutragen, da man hier Antritt und Austritt aus dem Vollzug nicht mehr sinnvoll bestimmen kann.