Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
temen die nötigen Vermerke anzubringen, welche ihnen helfen, sich später
an die Erfassungspflicht der Vollzugszeiten zu erinnern. Solange die entsprechenden Fachanwendungen nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügen, ist zu befürchten, dass die VOSTRA-Meldungen zum Teil ins Leere laufen. Einzig bei stationären Massnahmen kann diese Meldungen künftig zielgerichteter adressiert werden, wenn sie z.B. gestützt auf den in VOSTRA eingetragenen Massnahmenende-NEN erfolgt. Künftig soll zudem nur noch dann eine Meldung ausgelöst werden, wenn gemäss den vorhandenen VOSTRA-Daten eine eingetragene stationäre Sanktion vollzogen werden muss (keine Meldung erfolgt also an Behörden, die allenfalls eine nicht eingetragene Umwandlungsfreiheitsstrafe zu vollziehen haben).
Die Meldungen werden wöchentlich generiert und bei der KOST, der KOST-Militär oder der registerführenden Stelle aufbereitet – je nachdem ob die Meldung aufgrund einer Anordnung einer kantonalen Behörde (mit Zuständigkeit der KOST), einer Militärjustizbehörde (mit Zuständigkeit der KOST-Militär) oder einer anderen Bundesbehörde oder ausländischen Behörde (mit Zuständigkeit der registerführenden Stelle) erfolgt ist.
− Kontrollmeldung zur Entfernung von Unterlagen betreffend Sonderberechnung der Entfernungsfrist, sobald die Fristenberechnung anzeigt, dass das entsprechende Dossier aus VOSTRA entfernt werden soll (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. g E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 8 E-StReV): Eine Person, gegen die eine schweizerische Landesverweisung ausgesprochen worden ist, kann verlangen, dass das betreffende Grundurteil unter den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Satzteil StReG genannten Voraussetzungen, nicht lebenslänglich in VOSTRA registriert bleibt. Die registerführende Stelle prüft die entsprechenden Gesuche und vermerkt die Annahme eines solchen Gesuchs umgehend in VOSTRA (vgl. Art. 43 E-StReV sowie Anhang 2 Ziff. 3.4.5.5 E-StReV). Die Gesuchsunterlagen selbst werden nicht in VOSTRA gespeichert (vgl. Art. 43 Abs. 2 E-StReV). Mit der vorliegenden Meldung soll die registerführende Stelle informiert werden, dass die Unterlagen nicht länger benötigt werden. Das ist der Fall, sobald das entsprechende Grundurteil mit der Landesverweisung (und mit ihm das ganze Dossier dieser Person) aus VOSTRA entfernt wird. Die Meldung wird wöchentlich aufbereitet. Sie enthält neben den allgemeinen Dossier-Angaben (vgl. Anhang 5 Ziff. 1 E-StReV) auch noch die gespeicherten Personenattribute und Herkunftsnachweise der ehemaligen Identitäten nach Anhang 1 Ziffer 3.1 und 3.2 E-StReV (vgl. Anhang 5 Ziff. 8 E-StReV). Somit ist sichergestellt, dass die Unterlagen auch bei einem allfälligen Namenswechsel noch gefunden werden. Die registerführende Stelle vernichtet daraufhin die Unterlagen (vgl. Art. 43 Abs. 3 E-StReV).
Diese Meldung wird voraussichtlich erst in einem späteren Release (nach 2023) realisiert werden, da es noch sehr lange dauern wird, bis in einem Dossier einmal die entsprechenden Flags gesetzt und Akten vernichtet werden müssen.