Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
− Kontrollmeldung zur Erfassung der Vollzugsdaten über den Beginn der
Landesverweisung, sofern nach 5 Jahren seit der Anordnung der Landesverweisung (entscheidend ist das Urteilsdatum des entsprechenden Grundurteils) immer noch kein Ausreisdatum in VOSTRA erfasst ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. h E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 9 E-StReV): Die Meldung wird mindestens jährlich generiert und enthält eine Auflistung sämtlicher Grundurteile, welche die oben genannten Kriterien erfüllen.
Die Listen werden entsprechend der Gebietszugehörigkeit der Behörde, welche die Landesverweisung ausgesprochen hat, erstellt:
− Bei kantonalen Urteilen wird die Meldung bei der jeweiligen KOST aufbe-
reitet. Die Meldung wird dann entweder an die Migrations- oder an die Massnahmenvollzugsbehörden des Urteilskantons weitergeleitet (abhängig davon, welche Instanzen im betreffenden Kanton für den Vollzug der Landesverweisung als zuständig erklärt worden ist).
− Bei Urteilen von Bundesbehörden wird die Meldung bei der registerfüh-
renden Stelle aufbereitet.
− Die Meldung von Urteilen der Militärjustiz landet im Briefkasten der
KOST-Militär.
Die Erfassung des Ausreisedatums und der Ausreisegründe in VOSTRA sollte eigentlich zum Standardprozedere bei den für die Landesverweisung zuständigen Behörden gehören und nicht oft vergessen gehen. Deshalb wird nicht bei jedem GU mit Landesverweisung sofort eine Meldung generiert (sondern nur einmal pro Jahr eine Gesamtliste für jede registerführende Behörde erstellt, in der alle GU mit Landesverweisung referenziert werden, bei denen seit 5 Jahren noch kein Ausreisedatum eingetragen ist). Die anschliessende Feinverteilung an die säumigen Behörden übernehmen die registerführenden Stellen (ausserhalb der VOSTRA-Kommunikationskanäle). Die Liste soll helfen, allfällige Versäumnisse zu erkennen, solange die entsprechenden Daten noch greifbar sind. Dennoch lässt sich wohl nicht ganz vermeiden, dass die Liste mit den fehlenden Ausreisdaten stetig anwachsen dürfte. Einerseits kann es sein, dass auch nach 5 Jahren noch kein Ausreisdatum gesetzt werden kann, weil sich die betroffene Person immer noch im Straf- und Massnahmenvollzug befindet oder weil die Landesverweisung nicht vollzogen werden kann. Aktuell nimmt die Meldung darauf keine Rücksicht, weil VOSTRA nicht über alle nötigen Informationen verfügt, um die Meldung besser steuern zu können. Die Erfassung des Ausreisedatums in VOSTRA ist wichtig, da ohne das Ausreisdatum die Dauer der Landesverweisung und damit die Mindestfrist für das Nichterscheinen in den Behördenauszügen 2-4 sowie im Privatauszug nicht berechnet werden kann.
− Kontrollmeldung über neue Grundurteile mit Einziehung zwecks Weiter-
leitung von elektronischen Urteilskopien an die für das Sharing zuständige
Stelle, sobald eine neue Einziehung in VOSTRA erfasst worden ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. i E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 10 E-StReV): Nach Artikel 61 StReG hat die registerführende Stelle die Pflicht, elektronische Urteilskopien von schweizerischen Grundurteilen mit einer Einziehung, deren Bruttobetrag