Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
mindestens 100 000 Franken beträgt, an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle beim Bundesamt für Justiz (aktuell ist dies der Direktionsbereich internationale Rechtshilfe) weiterzuleiten. Da Einziehungen nach StGB unter diesem Bruttobetrag sowie Einziehungen nach MStG oder ausländische Einziehungen für eine solche Teilung nicht von Relevanz sind64, dürfen sie nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b E-StReV erst gar nicht erst in VOSTRA erfasst werden. Somit müssten die registrierten Einziehungen in der Regel65 die für eine Teilung notwendigen Anforderungen erfüllen. VOSTRA meldet der registerführenden Stelle daher wöchentlich eine Liste mit allen Grundurteilen, die eine seit der letzten Meldung neu in VOSTRA erfasste Einziehung enthalten (Art. 25 Abs. 1 Bst. i E-StReV; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 E-StReV). Die registerführende Stelle kontrolliert sicherheitshalber nochmals die Eintragungshürde für Einziehungen, sucht danach manuell die erforderlichen Urteilskopien zusammen (evtl. wird ja die Urteilskopie nicht zeitgleich mit dem Grundurteil eingetragen) und leitet diese Kopien mit Hilfe von Kommunikationskanälen ausserhalb von VOSTRA an die für das Sharing zuständige Stelle weiter (vgl. Art. 57 Abs. 2 E-StReV). Diese Weiterleitung verfolgt nur den Zweck, dass die Sharing-Stelle darüber informiert wird, ob ein Geschäftsfall für eine Teilung von Vermögenswerten besteht. Daher genügt es, dass VOSTRA nicht auf alle Mutationen an einem eingetragenen Grundurteil reagiert, sondern nur auf neu erfasste Einziehungen.
− Kontrollmeldung zur Korrektur von Grundurteilen, für welche die Entfernungsfrist nicht berechnet werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. j E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 11 E-StReV): Für jedes eingetragene Grundurteil, wird in Anwendung der in Artikel 30 StReG formulierten Regeln von VOSTRA jeweils automatisch die Entfernungsfrist berechnet. Die Fristenberechnung ist so konzipiert, dass VOSTRA jeweils im entsprechenden Grundurteil und den dazugehörigen nachträglichen Entscheiden nach bestimmten Delikten oder Sanktionen sucht, an welche dann eine Berechnungsregel geknüpft ist. Findet VOSTRA jedoch keine programmierte Berechnungsregel, so setzt das System in der Datenbank ein künstliches Entfernungsdatum (aktuell: «31.12.7777»), welches zum Ausdruck bringt, dass ein Fehler vorliegt (denn eigentlich müsste für jedes GU eine Berechnungsregel vorhanden sein). Ein Batch sucht nun wöchentlich nach Grundurteilen, bei denen dieses künstliche Datum gesetzt ist und meldet diese an die registerführende Stelle. Solche Fälle dürfte es primär dort geben, wo es bei der Eintragung von Grundurteilen zu Erfassungsfehlern im Bereich der «Sanktionen» gekommen ist. Zweck der Meldung ist es daher, die Eintragung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Nacherfassung des Grundurteils vorzunehmen. Unter Umständen könnten auf
64 Vgl. Art. 2 Abs. 1 TEVG.
65 Keinem Sharing nach Art. 2 Abs. 1 TEVG unterliegen auch Vermögenswerte, die gestützt auf das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 (SR 444.1) eingezogen worden sind. Diese Fälle sind jedoch selten und werden von VOSTRA nicht erkannt. Die unnötig aufbereiteten Meldungen können aber im Zuge der Prüfung der materiellen Begründetheit des Sharing schnell und einfach entdeckt werden.