Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

diesem Weg sogar Programmierungsfehler bei der Fristberechnung oder bei der Stammdatenführung entdeckt werden; was jedoch eher selten vorkommen dürfte, da das System in der Entwicklungsphase sehr ausgiebig auf solche Fehlfunktionen getestet wurde.

− Kontrollmeldung zur Nacherfassung fehlender eintragungspflichtiger Kopien (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. k E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 12 E-StReV): Diese Meldung möchte sicherstellen, dass für alle Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die seit dem Inkrafttreten des StReG (voraussichtlich 2023) eingetragen66 worden sind, auch die nötigen elektronischen Kopien in VOSTRA erfasst werden. Die Meldung erfolgt nur, sofern eine entsprechende

Eintragungspflicht für diese Kopien besteht:

− Bei allen ausländischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden ist

eine elektronische Kopie des ausländischen Meldeformulars in VOSTRA zu erfassen (vgl. Art. 22 Abs. 2 StReG). Diese Fälle sind insofern besonders gelagert, als auch Meldeformulare von bereits vor 2023 eingetragenen Auslandurteilen nachzuerfassen sind (vgl. Art. 70 Abs. 4 Bst. a StReG). Die Abarbeitung der vor Inkraftsetzung des StReG bereits eingetragenen Auslandurteile wird jedoch nicht mit dieser Meldung gesteuert, sondern erfolgt in einem separaten, einmaligen Prozess in der Einführungsphase des neuen VOSTRA.

− Bei schweizerischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden muss

eine elektronische Kopie nur dann erfasst werden, wenn diese «gegen eine erwachsene Person ergangen» sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StReG). In Artikel 23 Absatz 1 E-StReV wird präzisiert, wie diese Anforderung konkret umgesetzt wird. Die Eintragungspflicht bezieht sich – wie erwähnt – nur auf die seit dem Inkrafttreten des StReG neu eingetragenen Grundurteile und nachträglichen Entscheide. Für altrechtliche Fälle gibt es bloss ein Eintragungsrecht (vgl. Art. 70 Abs. 6 StReG), weshalb altrechtliche Fälle nicht von der hier beschriebenen Meldung erfasst werden.

Die Meldungen werden wöchentlich wie folgt aufbereitet:

− VOSTRA erstellt für GU-Kopien und NEN-Kopien jeweils zwei separa-

te Listen, in der die entsprechenden Grundurteile und nachträglichen Entscheide referenziert werden (vgl. Anhang 5 Ziff. 12.1 und 12.2 E-StReV).

− Bei kantonalen Strafjustizbehörden werden die Listen jeweils pro betroffe-

ne Behörde erstellt. Diese Listen landen im VOSTRA-Briefkasten der jeweiligen KOST und können von dieser somit einfach an die urteilende oder entscheidende Behörde weitergeleitet werden.

− Die Listen mit fehlenden Kopien von Militärjustizbehörden werden von

VOSTRA – entsprechend der allgemeinen Zuständigkeitsordnung – an die KOST-Militär geschickt. Hier werden jeweils zwei Gesamtlisten (für GU

66 Es wird also jeweils auf das Erfassungsdatum des Grundurteils oder nachträglichen Entscheides abgestellt.