Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
und NEN) erstellt, da die KOST-Militär die entsprechenden Kopien eigenhändig erfassen wird.
− Die registerführende Stelle soll sich um die Einholung der GU- und
NEN-Kopien von anderen Bundesbehörden sowie von ausländischen Behörden kümmern. Für die registerführende Stelle werden ebenfalls zwei Gesamtlisten erstellt, in der alle säumigen Behörden aufgezählt werden. Denn fehlende Kopien werden in diesem Bereich von der registerführenden Stelle ja meist selber erfasst.
− Kontrollmeldung zur Feststellung möglicher Probezeitverletzungen nach Art. 40 Abs. 3 Bst. c StReG bei Bussenurteilen, sofern ein Auslandurteil
nicht transponierte Delikte enthält, welche in diese Probezeit fallen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. l E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 13 E-StReV): Schweizerische Grundurteile, welche einzig eine wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ausgesprochene Busse enthalten, erscheinen nach einer Probezeit von zwei Jahren nicht mehr im Behördenauszug 4 oder im Privatauszug, sofern die Person in dieser Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. c StReG). VOSTRA kann diese Nichtbewährung bei Delikten in Auslandurteilen jedoch nur dann mit Sicherheit erkennen, wenn diese Delikte ins schweizerische Recht transponiert worden sind, da nur den schweizerischen Tatbeständen die Qualifikation als «Verbrechen» oder «Vergehen» klar zugeordnet werden kann. Fällt nun aber die Begehungszeit einer «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» in eine solche Probezeit, so braucht es eine Meldung an die registerführende Stelle mit dem Hinweis, dass eine Transponierung des Auslandurteils stattfinden muss. Dieser Report listet daher alle Urteile auf, die transponiert werden müssen (mit Dossier-Nr., Urteilsdatum, urteilender Behörde und Aktenzeichen). Alle zwei Monate wird eine neue Liste erstellt. Somit bleibt jeweils zwei Monate Zeit, um die entsprechenden Urteile im Ausland zu bestellen, zu übersetzen und den Eintrag zu aktualisieren. Nicht aktualisierte Einträge erscheinen also zwei Monate später erneut auf der Liste.
− Kontrollmeldung zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 StReG bei «Schuldspruch mit
Absehen von Strafe» und «keine Zusatzstrafe» (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. m E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 14 E-StReV): Gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 StReG erscheinen Grundurteile wegen Verbrechen oder Vergehen dann nicht im Behördenauszug 4 (B4) oder im Privatauszug (PA), wenn keine Sanktion ausgesprochen wurde. Verhängt der Richter also für ein Verbrechen oder Vergehen einen «Schuldspruch mit Absehen von Strafe» (SAS) oder «keine Zusatzstrafe» (KZS), so ist dieses Urteil für den B4/PA nicht relevant. Schwierig wird die Sachlage jedoch, wenn im gleichen Urteil neben Verbrechen/Vergehen auch noch Übertretungen abgeurteilt und noch andere «fristenrelevante» Sanktionen verhängt worden sind. VOSTRA kann nämlich nicht erkennen, für welche Deliktskategorie die aufgelisteten Rechtsfolgen verhängt