Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

worden sind. Falls in einem Erwachsenenurteil für ein Vergehen ein SAS und für eine Übertretung eine Busse verhängt wurde, wäre das Urteil nicht relevant. Ist die Busse jedoch für das Vergehen ausgesprochen worden, so wäre das Urteil relevant. Aus diesem Grund müssen solche Urteil nochmals manuell durch die registerführende Stelle überprüft werden. Letztere kann das Ergebnis der Prüfung in VOSTRA vermerken (vgl. Anhang 2 Ziff. 1.10 E-StReV). Die Meldung wird täglich aufbereitet und die betreffenden Grundurteile werden mit den üblichen Merkmalen gelistet (vgl. Anhang 5 Ziff. 14 E-StReV).

− Kontrollmeldung zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 StReG bei gemischten Grundurteilen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. n E-StReV sowie Anhang 5 Ziff. 14 E-StReV): Gemischte Urteile, die sowohl Erwachsenen-Delikte als auch Jugend-Delikte enthalten, erscheinen nur dann im Behördenauszug 4 (B4) oder im Privatauszug (PA), wenn das Erwachsenendelikt die Eintragungsvoraussetzungen für Erwachsene erfüllt. Sind alle Erwachsenen-Delikte Übertretungen, so ist solch ein gemischtes Grundurteil gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 StReG grundsätzlich nur dann relevant für den B4/PA, wenn für die Erwachsenen-Übertretungen ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot (TKR) ausgesprochen wurde. VOSTRA kann jedoch nicht erkennen, ob das TKR tatsächlich für die Erwachsenen-Übertretungen ausgesprochen wurde oder nicht doch für die Jugenddelikte. Aus diesem Grund müssen diese Urteile nochmals manuell durch die registerführende Stelle überprüft werden. Letztere kann das Ergebnis der Prüfung in VOSTRA vermerken (vgl. Anhang 2 Ziff. 1.10 E-StReV). Die Meldung wird täglich aufbereitet und die betreffenden Grundurteile werden mit den üblichen Merkmalen gelistet (vgl. Anhang 5 Ziff. 14 E-StReV).

Um die Einführung von NewVOSTRA auf 2023 nicht zu gefährden, wurde auf die

Regelung folgender Meldungen verzichtet:

− Meldung bei neu eingetragenen hS an diejenigen Staatsanwaltschaften, die

bereits ein Strafverfahren führen.

Dies wurde in der Vernehmlassung zum StReG z.T. so gewünscht zur Verbesserung der Verfahrenskoordination.

− Meldung an die neu zuständige Behörde, dass ein hängiges Strafverfahren

abgetreten worden ist.

Die an einer Abtretung beteiligten Behörden hatten in der Regel vorher Kontakt, da sie sich über die Zulässigkeit der Abtretung verständigen müssen. Insofern scheint es nicht nötig, dass VOSTRA hier zusätzliche Unterstützung leistet (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 27 Abs. 2 E-StReV).