Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren

Nach Artikel 24 Absatz 3 StReG soll der Bundesrat die genaue Datenstruktur in Bezug auf Daten über hängige Strafverfahren regeln. Artikel 26 E-StReV verweist zu diesem Zweck auf den Anhang 4 E-StReV. Die in Anhang 4 E-StReV aufgeführten Daten sind selbsterklärend, weshalb auf eine eingehende Kommentierung verzichtet wird.

Art. 27 Zuständigkeit für den Wechsel der Verfahrensleitung

Nach Artikel 24 Absatz 3 StReG soll der Bundesrat regeln, welche Behörde die Abtretung eines hängigen Strafverfahrens (hS) in VOSTRA erfassen darf. Nach Artikel 27 Absatz 1 E-StReV soll dies diejenige Behörde sein, welche in VOSTRA aktuell als verfahrensleitende Behörde bezeichnet wird. Die Abtretung wird mittels einer besonderen Funktionalität in VOSTRA erfasst. Dies hat zur Folge, dass die ehemalige Verfahrensleitung in der Rubrik «Info» noch ersichtlich ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.4.3 E-StReV) und dass das abgetretene hS nur noch für die neu zuständige Behörde bearbeitbar ist. Die Erfassung der wechselnden Zuständigkeiten bei Abtretungen kann für Auskunftsersuchen hilfreich sein.

Es ist die Aufgabe der abtretenden Behörde, die neu zuständige Behörde darüber zu informieren, dass die Abtretung in VOSTRA vollzogen wurde. Es ist keine automatische VOSTRA-Meldung an die neu zuständige Behörde vorgesehen. Dies scheint zumutbar, da Verfahrensabtretungen ja nur vorgenommen werden, wenn sich die beteiligten Behörden vorher untereinander verständigt haben; somit sollten die jeweiligen Ansprechpersonen bekannt sein. Die neu zuständige Behörde hat nun die Pflicht, die eingetragenen Daten des hS zu aktualisieren, indem es das Aktenzeichen und die eingetragenen Delikte kontrolliert (vgl. Art. 27 Abs. 2 E-StReV). Damit für die neu zuständige Behörde (sowie für andere online zugangsberechtigte Behörden) schneller ersichtlich ist, welches hS noch nachgeführt werden muss, wird das abgetretene hS in VOSTRA markiert; diese Markierung verschwindet, sobald die Abtretung bestätigt wird.

2.5.2 Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung (5. Kapitel, 2. Abschnitt)

Art. 28 Automatisch protokollierte Daten bei Online-Abfragen zugangsbe-

rechtigter Behörden

Artikel 25 Absatz 3 StReG sieht vor, dass bei automatisch protokollierten Online-Abfragen zugangsberechtigter Behörden die genaue Datenstruktur auf Verordnungsebene definiert werden soll. Die wichtigsten Daten sind dabei in Artikel 25 Absatz 1 StReG bereits vorgegeben. Die Regelungsdetails dazu finden sich nach Artikel 28 Absatz 1 E-StReV nun in Anhang 6 E-StReV. Als Erinnerung sei erwähnt, dass wir hier von einer speziellen Form der Protokollierung («Abfrage-Protokollierung») sprechen, welche sich von der Protokollierung nach Datenschutzgesetz unterscheidet (vgl. Art. 13 E-StReV).