Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Die protokollierten Abfragen haben die Funktion, fehlbare Behörden aufzudecken, die VOSTRA für nicht vorgesehene Zwecke nutzen. Nach Artikel 25 Absatz 4 StReG erfolgt die Prüfung der Zweckbindung der Abfrage im Rahmen der Ausübung des Auskunftsrechts auf Veranlassung der abgefragten Person oder im Rahmen der Durchführung von Kontrollen durch die registerführende Stelle. Entsprechend dieser Doppelfunktion gibt es auch zwei unterschiedliche Arten von Protokollen, die über Online-Abfragen erstellt werden können:

− Im «Protokoll 1», welches für die private Nutzung im Rahmen des Auskunfts-

rechts bestimmt ist, werden bestimmte Abfragen nicht offengelegt, um spezifische Geheimhaltungsinteressen zu schützen (vgl. Art. 57 Abs. 2 StReG). Dieses Protokoll 1 unterscheidet sich aber nicht nur vom möglichen Datenvolumen vom Protokoll 2 (siehe unten), sondern auch in Bezug auf die Offenlegung von Daten über die abfragenden Nutzerinnen und Nutzer. Die abgefragte Person möchte erfahren, ob sie ein Opfer von Behördenwillkür geworden ist. Für sie steht daher in erster Linie die Behörde im Fokus, nicht das einzelne Behördenmitglied. Aus diesem Grund sollen Nutzerinnen – und Nutzerdaten nach Anhang 6 Ziff. 2.2 E-StReV (also Name, Vornamen und Telefonnummer) im Rahmen des Auskunftsrechts nicht ersichtlich sein (vgl. Art. 28 Abs. 3 und Anhang 6 Spalte 2 E-StReV). Durch Angabe der Benutzernummer (vgl. Anhang 6 Ziff. 2.1 E-StReV), welche für die Bürgerin oder den Bürger nicht sprechend ist, können fehlbare Nutzerinnen und Nutzer bei Beanstandungen, die weitere Abklärungen benötigen, aber später trotzdem eruiert werden. Dass Nutzerinnen- und Nutzerdaten für den Bürger anonymisiert werden, wurde bereits in der Vernehmlassung zum StReG im Jahre 2012 verlangt.

− Im «Protokoll 2», welches für behördliche Kontrollen durch die registerfüh-

rende Stelle67 erstellt wird, sind sämtliche protokollierten Abfragen ersichtlich und es werden auch die Nutzerinnen- und Nutzerdaten offen gelegt. Denn diese Kontrollen können zum Entzug des Online-Abfragerechts für eine Nutzerin oder einen Nutzer führen (vgl. Art. 8 Abs. 4 zweiter Satz E-StReV).

Die Protokollierung von Abfragen mit Offenlegung der Daten an betroffene Bürgerinnen und Bürger ist ein datenschutzrechtliches Novum, das nur VOSTRA kennt. Die Kehrseite der Medaille ist, dass es für gewisse Behörden schwierig sein könnte, innerhalb von zwei Jahren (vgl. Art. 33 Bst. a StReG) den Zweck der Abfrage rekonstruieren zu können. Als Hilfestellung können Nutzerinnen und Nutzer, die eine Abfrage tätigen, den Kontext der Abfrage vor dem Auslösen der VOSTRA-Suche als Freitext erfassen (vgl. Anhang 6 Ziff. 4 E-StReV). Die Erfassung von solchen Kontext-Informationen ist freiwillig. Die Nutzerin oder der Nutzer kann selber entscheiden, ob sich dieser Aufwand lohnt.

Protokolliert wird frühestens, wenn die Strafdaten angezeigt werden (vgl.

Anhang 6 Ziff. 5.2 E-StReV). Dazu wurde die Suche in VOSTRA zweigeteilt. Zuerst erfolgt bei einer VOSTRA-Abfrage eine Personenidentifikation. Anhand der Suchkriterien (Name, Vorname, Geburtsdatum) gibt es u.U. einen oder mehrere Treffer. Die Nutzerin oder der Nutzer kann daher diejenigen Personen ausfiltern, die

67 Ausnahmsweise könnten diese Protokolle auch auf Aufforderung einer Strafverfolgungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens benötigt werden.