Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

quasi «zufällig» als Suchergebnis angezeigt worden sind. Ist die korrekte Person identifiziert, kann sich die Nutzerin oder der Nutzer allfällige Strafdaten anzeigen lassen. Er gelangt zu einer Benutzeroberfläche, wo er allfällige Strafdaten sehen kann. Sobald allfällige Strafdaten einsehbar sind, setzt die Abfrage-Protokollierung nach Artikel 25 StReG ein (vgl. Anhang 6 Ziff. 5.2 E-StReV). Dies gilt jedoch nicht für Mitarbeitende, die bei einer registerführenden Behörde angestellt sind (vgl. Anhang 6 Ziff. 5.1 E-StReV), was mit der Vorgabe von Artikel 25 Absatz 2 StReG zusammenhängt, wonach Abfragen von «registerführenden» Nutzerinnen und Nutzern grundsätzlich nicht protokolliert werden, weil der Grund der Systemnutzung sich im Nachhinein kaum nachvollziehen lässt. Protokolliert wird bei «registerführenden» Nutzerinnen und Nutzern daher nur bei Ersterfassung und bei der Auszugserstellung für eine andere Behörde. VOSTRA erkennt eine «Auszugserstellung für eine andere Behörde» daran, dass die registerführende Nutzerin oder der registerführende Nutzer im Namen einer anderen Behörde einen PDF-Auszug generiert.68

Es gibt einen Fall, wo eine VOSTRA-Abfrage getätigt wird und ein Suchresultat erzielt wird, ohne dass die Strafdatenverwaltung geöffnet werden muss: Nämlich

wenn die gesuchte Person weder in der UPI noch in VOSTRA verzeichnet ist.

Dann erhält die Nutzerin oder der Nutzer bereits auf der Personenidentifikationsebene die Rückmeldung, dass die Person nicht in VOSTRA verzeichnet ist. Da die Nutzerin oder der Nutzer in so einem Fall keine Möglichkeit hat, die zwei Phasen (Personenidentifikation und Strafdatensuche) bewusst zu trennen, wurde auf eine Protokollierung in diesen Fällen ganz verzichtet. Wollte man trotzdem protokollieren, müsste man als Information über die gesuchte Person die Suchkriterien abspeichern. Mit diesen (wenigen) Informationen lässt sich aber nachträglich nicht feststellen, ob sich die Suche tatsächlich auf die Person bezogen hat, welche nun die Abfrage beanstandet. Ziel dieser Abfrage-Protokollierung ist nicht eine umfassende Missbrauchsbekämpfung, sondern der Einbau zusätzlicher Schutzmechanismen, wo diese auch vernünftig umsetzbar sind. Hinzu kommt, dass das Missbrauchspotential der Information, dass keine Strafdaten vorhanden sind, auch weniger gross ist.

Nach Anhang 6 Ziffer 7 E-StReV werden alle Strafdaten protokolliert, die im Moment der Abfrage (nach Anhang 6 Ziff. 5 E-StReV) im entsprechenden Zugangsprofil der Behörde sichtbar wären. Es geht also um die Strafdaten, die jeweils in Spalte 4 von Anhang 2, 3 und 4 E-StReV gekennzeichnet sind. Die Daten werden in strukturierter Form abgespeichert. Wird später nach einem bestimmten Protokolleintrag gesucht, können diese Daten in einer Gesamtübersicht – ähnlich69 einem PDF-Auszug – gelistet und der betroffenen Person vorgelegt werden.

68 Keine Protokollierung erfolgt, wenn sich registerführende Nutzerinnen und Nutzer im Namen der registerführenden Behörde «zu Kontrollzwecken» eingeloggt haben und einen PDF-Behördenauszug 1 erstellen. Mit dieser Funktion können registerführende Nutzerinnen und Nutzer ihre Kontroll- und Supportaufgaben ohne Schwierigkeiten wahrnehmen.

69 Diese Gesamtübersicht enthält zwar die gleichen Angaben wie ein PDF-Auszug. Allerdings können die Daten grafisch nicht gleich wie ein PDF-Auszug aufbereitet werden. Denn die für die Aufbereitung von PDF-Auszügen verwendeten Templates können sich ändern. Früher verwendete Templates müssten daher ebenfalls zusammen mit den abgefragten Daten abgespeichert werden, um immer die korrekte (alte) Sicht erzeugen zu können. Aus technischer Sicht wäre eine solche Umsetzung viel aufwendiger und auch teurer.