Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Art. 29 Daten bei Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen

Strafregister

Nach Artikel 26 Absatz 2 StReG hat der Bundesrat zu regeln, welche Daten genau für die Abwicklung von Online-Bestellungen von ausländischen Strafregisterauszügen benötigt werden. Artikel 29 E-StReV verweist in dieser Frage auf Anhang 7 E-StReV. Um die Funktionalität der dort aufgelisteten Daten verständlich zu machen, muss der grundsätzliche Ablauf der Online-Bestellungen von ausländischen Strafregisterauszügen kurz erklärt werden:

− Phase 1: Die gesuchstellende Behörde erfasst ihre Bestelldaten und prüft

dabei auch ihre Bestellchancen, für den gewünschten Zweck innert angemessener Frist einen Auszug aus dem gewünschten Land zu erhalten. Um einen ausländischen Strafregisterauszug zu bestellen, muss die entsprechende Behörde bereits in VOSTRA eingeloggt sein und eine Personensuche durchgeführt haben. Viele der Bestelldaten können daher automatisch in die Bestellung übernommen werden. Für eine vollständige Bestellung werden grob folgende Daten benötigt:

− Informationen über den Kontext der Bestellung, insbesondere welche Behörde zu welchem Zweck in welchem Verfahren einen ausländischen Strafregisterauszug benötigt (vgl. Anhang 7 Ziff. 1 E-StReV).

− Die Angabe der gewünschten Zielländer, aus denen ein Strafregisterauszug angefordert wird (vgl. Anhang 7 Ziff. 2 E-StReV).

− Angaben zur abzufragenden Person (vgl. Anhang 7 Ziff. 3 E-StReV).

Grundsätzlich darf jede Behörde mit Online-Zugangsrecht zu VOSTRA einen ausländischen Strafregisterauszug bestellen. Dies heisst aber nicht, dass die Bestellung auch erfolgversprechend ist. Ob eine Rückantwort aus dem Ausland erfolgt, hängt vorwiegend von der Rechtslage im Ausland ab. So gibt es Länder, welche nur «in Strafsachen» Auskunft geben. Daher sollen die Gesuchsteller ihre Bestellchancen prüfen können (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 51 E-StReV). Um erfolglose Bestellungen zu verhindern, merkt sich VOSTRA, ob ein Land für eine bestimmte Behördentyp/Zweck-Kombination effektiv einen Auszug geliefert hat. Eine erneute Bestellung ist dann in einem ähnlich gelagerten Fall weiterhin möglich (vgl. Anhang 7 Ziff. 4.1 E-StReV). Hat ein Land die Ausfertigung eines Auszugs explizit abgelehnt, ist innerhalb einer Sperrfrist (vgl. Art. 51 Abs. 2 E-StReV) keine Bestellung möglich. Der User wird auch darüber informiert (vgl. Anhang 7 Ziff. 4.3 E-StReV). Zu vielen Ländern bestehen heute noch gar keine Kontakte, weshalb die Verarbeitung der Bestellung in diesen Fällen etwas länger dauern dürfte (vgl. Anhang 7 Ziff. 4.2 E-StReV).

− Phase 2: Die registerführende Stelle leitet das Gesuch ans Ausland weiter und informiert den Besteller über eine allfällige Rückmeldung aus dem

Ausland. Dazu wird aus den Bestellangaben eine Auslandanfrage generiert, welche ebenfalls in VOSTRA abgelegt wird (vgl. Anhang 7 Ziff. 5.4 E-StReV). Zur Steuerung des weiteren Verarbeitungsprozesses werden die in Anhang 7 Ziffer 5 E-StReV erwähnten Daten benötigt.