Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Die Gesuchsteller können nur diejenigen Bestelldaten nach Anhang 7 E-StReV einsehen, welche sie selbst betreffen (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. a StReG). Die registerführende Stelle kann sämtliche Bestelldaten in VOSTRA einsehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. b StReG).

Art. 30 Daten über die Bestellung der Privat- und Sonderprivatauszüge

Daten über die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen sind in Anhang 8 Spalte 1 E-StReV gelistet. Diese Daten werden z.T. in einer Hilfsdatenbank und z.T. in VOSTRA gespeichert.

Wenn Private (via Postschalter oder online) Privat- und Sonderprivatauszüge bestellen, wird diese Bestellung zuerst einmal in einer Hilfsdatenbank von VOSTRA verarbeitet. Diese Hilfsdatenbank heisst «CREX». Nach Artikel 27 Absatz 2 dritter Satz StReG hat der Bundesrat die genaue Datenstruktur von CREX zu regeln. Artikel 30 Absatz 1 E-StReV verweist in dieser Frage auf Anhang 8 Spalte 2 E-StReV. Die dortige Auflistung orientiert sich weitestgehend am geltenden Recht (vgl. Anhang 1a VOSTRA-V). Die Änderungen beziehen sich vornehmlich auf neue Begriffsbildungen in Anlehnung an die sonst im StReG und in der StReV verwendeten Bezeichnungen.

Nach Artikel 27 Absatz 3 erster Satz StReG werden gewisse Daten aus der Hilfsdatenbank im Rahmen der Auszugsverarbeitung mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen. Diese Daten sollen nach Artikel 27 Absatz 3 zweiter Satz StReG ebenfalls auf Verordnungsebene bestimmt werden. Welche Daten aus Crex in VOSTRA übernommen worden sind, ist aus Anhang 8 Spalte 2 und 3 E-StReV ersichtlich (wenn beide Spalten mit X gekennzeichnet sind, handelt es sich um «übernommene» Bestelldaten). Ferner enthält Artikel 27 Absatz 3 zweiter Satz StReG den Auftrag, die genaue Ausgestaltung dieses Übernahmeprozesses in der StReV zu regeln. Es macht keinen Sinn, die Funktionsweise der Bestellverarbeitung im Detail zu erklären. Für die Verordnung muss es genügen, wenn in Artikel 30 Absatz 2 erster Satz E-StReV festgehalten wird, dass nur diejenigen Daten übernommen werden, welche zur Generierung eines Auszugs notwendig sind (so ist es z.B. meist nicht nötig, Daten über die Bezahlung der Gebühren nach Anhang 8 Ziff. 4 E-StReV in VOSTRA zu speichern, da dieser Verarbeitungsschritt bereits abgeschlossen ist, bevor der Auszug in VOSTRA generiert wird).

Vereinzelt werden in VOSTRA auch noch Daten generiert, die in Crex noch nicht vorhanden sind (vgl. Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz E-StReV). Es geht im weitesten Sinne um «Versanddaten» (vgl. Anhang 8 Ziff. 5.10–5.14 E-StReV). Praktisch bedeutsam ist etwa die PDF-Kopie des Privat- oder Sonderprivatauszugs, welche bereits in Artikel 27 Absatz 4 StReG genannt ist. Diese zusätzlichen, nur in VOSTRA gespeicherten Bestelldaten erkennt man daran, dass sie nur in Anhang 8 Spalte 3 E-StReV mit einem «X» gekennzeichnet sind.

Art. 31 Von der registerführenden Stelle angestossene Suchabfragen zur

Erstellung von Auswertungen

Es handelt sich hier um eine spezielle Art von «Systemdaten». Mit den in Artikel 24 und 25 E-StReV erwähnten Systemdaten nach Artikel 23 StReG haben sie gemein-