Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

sam, dass vom System mittels vorhandener Daten neue Daten generiert werden, die in VOSTRA eingetragen werden. Sie unterscheiden sich aber von den Systemdaten nach Artikel 23 StReG in zweierlei Hinsicht:

− Sie werden vom System nicht automatisch generiert. Vielmehr werden diese

Auswertungen (auch «Management-Reports» genannt) durch die registerführende Stelle ausgelöst. Zudem wird auch der konkrete Umfang der Auswertung individuell festgelegt.

− Diese Reports sind zudem nicht der Strafdatenverwaltung zugeordnet, da

diese Auswertungen nicht nur für die korrekte Datenhaltung zur Auszugserstellung benötigt werden. In der Praxis von grösster Bedeutung ist die Zuteilung und Kontrolle von Online-Anschlussrechten (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. a und b E-StReV). Statistische Auswertungen, um Fehler bei der Datenerfassung zu entdecken, stehen weniger in Fokus (könnten sich aber dennoch als wichtig erweisen, da Plausibilitäten, welche den User bei der Eingabe der Daten unterstützen, erst in einem späteren Release eingebaut werden sollen).

Die entsprechenden Auswertungen werden in VOSTRA zum Download zur Verfügung gestellt. Es handelt sich deshalb ebenfalls um VOSTRA-Daten. Die Regelung dieser Datenkategorie wurde im bisherigen Recht immer vernachlässigt. Da hier Daten von Nutzerinnen und Nutzern mit Personendaten verknüpft werden, soll in Artikel 31 Absatz 1 E-StReV zumindest die grundsätzliche Ermächtigung zur Erstellung solcher Auswertungen auf Verordnungsebene vorgesehen werden. Welche Auswertungen künftig benötigt werden, kann jetzt noch nicht genau gesagt werden. Deshalb ist die beispielhafte Aufzählung der Auswertungen in Artikel 31 Absatz 2 E-StReV nicht abschliessend. Je nach Bedarf soll künftig auch die Erstellung weiterer Auswertungen70 beim ISC in Auftrag gegeben werden können. Die verwendeten Auswertungen sind im Bearbeitungsreglement aufzulisten. Zulässig sind nach Artikel 31 Absatz 1 E-StReV auf jeden Fall aber nur Auswertungen, die zur

Erfüllung von konkreten Aufgaben der registerführenden Stelle notwendig

sind.

2.5.3 Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA (5. Kapitel, 3. Abschnitt)

Art. 32-37 Vorbemerkung zu den Fristen für die Eintragung der Daten

Nach Artikel 28 StReG soll in der StReV definiert werden, wie lange es dauern darf, bis die eintragungspflichtigen Daten in VOSTRA erfasst werden. Diese Fristen werden daher für jede Datenkategorie von VOSTRA in Artikel 32-37 E-StReV definiert. Die vorgesehenen Bearbeitungsfristen sind bewusst kurz bemessen, um eine Eintragung nicht unnötig zu verzögern.

70 Es macht daher keinen Sinn, die Daten dieser Auswertungen bereits jetzt auf Verordnungsebene detailliert zu regeln, wie dies bei den anderen Daten der Fall ist.