Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Art. 32 Zeitpunkt der Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person

Identifizierende Angaben nach Artikel 17 StReG werden in der Regel zusammen mit den eintragungspflichtigen Strafdaten in VOSTA erfasst oder geändert, weshalb in so einem Fall die in Artikel 33–37 E-StReV genannten Eintragungsfristen auch für die Nachführung der Personalien gelten (vgl. Art. 32 Abs. 1 E-StReV). Falls sich die Änderung jedoch nur auf die identifizierenden Angaben bezieht, sollte diese Änderung umgehend erfolgen (vgl. Art. 32 Abs. 2 E-StReV), da die stetige Nachführung der Personalien eine entscheidende Grundlage für das korrekte Funktionieren von VOSTRA ist. Allerdings sei daran erinnert, dass neu die Aktualisierung der Hauptattribute der Hauptidentität weitgehend automatisiert erfolgt, was eine manuelle Nachführung der identifizierenden Angaben in diesen Bereichen unnötig macht.

Art. 33 Zeitpunkt der Eintragung von Grundurteilen, von nachträglichen

Entscheiden sowie von nachträglich erfassten Vollzugsdaten

Schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide sollen innerhalb

einer Woche nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft eingetragen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 E-StReV). Diese Formulierung ist absichtlich so kompliziert, weil man in Fällen, wo die Rechtskraft auf das Urteilsdatum zurückbezogen wird (vgl. Art. 437 Abs. 2 StPO), nicht auf die Rechtskraft selbst abstellen kann. Bei der Festlegung dieser Frist wurde berücksichtigt, dass bei vielen Behörden die Eintragung durch eine andere (registerführende) Behörde erfolgt, weshalb vorgesehen ist, dass entsprechende Meldungen an die eintragungspflichtige Behörde unverzüglich zu erfolgen haben (vgl. Art. 33 Abs. 9 E-StReV). Diese Erfassungsfristen sind kurz bemessen und bedingen eine effiziente Ausgestaltung des Meldewesens und das Vorhandensein entsprechender personeller Ressourcen in den Kantonen. Die Kantone sind gehalten, die heutigen Abläufe zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

Demgegenüber ist für Auslandurteile grundsätzlich eine Frist von zwei Monaten ab Eintreffen des ausländischen Meldeformulars bei der registerführenden Stelle vorgesehen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen auch länger sein. Grund für diese Ungleichbehandlung ist, dass Auslandurteile oft im Paket gemeldet werden – u.U. nur einmal pro Jahr. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei jedem gemeldeten Auslandurteil geprüft werden muss, ob eine Katalogtat nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG vorliegen könnte. Zudem müssen die Referenzkategorien für die gemeldeten Delikte gebildet werden. Dies alles benötigt Zeit und den Einsatz von Fachleuten (auf ausländisches Recht geschulte Übersetzerinnen und Übersetzer). Da die vorgesehenen personellen Ressourcen beschränkt sind, kann es zu entsprechenden Eintragungsstaus kommen (vgl. Art. 33 Abs. 2 E-StReV).

Wie auch im bisherigen Recht (vgl. Art. 11 Abs. 2 VOSTRA-V) gibt es Spezialregeln bei der Eintragung von teilrechtskräftigen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (vgl. Art. 33 Abs. 3 E-StReV).

Schliesslich gibt es Spezialregeln für Einzeldaten, die erst nachträglich erfasst werden:

− Die erste Konstellation betrifft die Übersetzung der «inhaltlichen Spezifizie-

rung» (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.4.4.1.2 E-StReV) der Tätigkeits-, Kontakt- und