Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Rayonverbote. Hier soll zuerst die Originalsprache in allen Sprachversionen erfasst werden. Für die Übersetzung und die Eintragung dieser Daten steht dann eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung (vgl. Art. 33 Abs. 4 E-StReV).

− Elektronische Kopien werden zusammen mit dem Grundurteil oder dem

nachträglichen Entscheid erfasst, auf den sie sich beziehen (vgl. Art. 33 Abs. 5 E-StReV); womit die in Artikel 33 Absatz 1-3 E-StReV formulierten Prinzipien gelten. VOSTRA ist hingegen so programmiert, dass die Erfassung der Kopie auch nach der Erfassung der strukturierten Daten möglich ist. Wird ein Entscheid jedoch erst nach Rechtskraft begründet, so soll dessen Kopie innert Wochenfrist nach dessen Ausfertigung eingetragen werden (vgl. Art. 33 Abs. 5 E-StReV).

− Der nächste Spezialfall betrifft die Ruhezeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG

(siehe Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3 E-StReV). Sie beziehen sich auf den Zeitraum, in dem jemand im Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion (Freiheitsstrafe oder stationäre Massnahme) verbringt. Diese Daten müssen aber nur eingetragen werden, wenn gegen die Person ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden ist. Darüber wird die zuständige Behörde u.U. erst nach Vollzugsantritt bzw. Vollzugsaustritt informiert (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f E-StReV). Die Fristen für die Eintragung hängen daher davon ab, ob die zuständige Behörde bei Vollzugsantritt bzw. Vollzugsaustritt bereits Kenntnis des Verbots hatte (vgl. Art. 33 Abs. 6 E-StReV).

− Bei schweizerischen Landesverweisungen müssen das Ausreisedatum und

die Ausreisegründe nachträglich in VOSTRA erfasst werden (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst. b StReG sowie Anhang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3 E-StReV). Artikel 33 Absatz 7 E-StReV verlangt, dass die zuständigen Behörden diese Daten spätestens eine Woche nach Kenntnis des Ausreisegrundes eintragen müssen. Bei Ausschaffung, Überstellung oder Auslieferung muss dafür eine entsprechende Vollzugsmeldung der Polizei vorliegen. Schwieriger festzumachen ist diese Kenntnis bei der «freiwilligen Ausreise», wo das effektive Ausreisdatum ja meist nicht bekannt ist, und wo stattdessen, das mutmassliche Ausreisedatum aus der Migrationsverfügung einzutragen ist. In welchem Zeitpunkt die zuständigen Behörden davon ausgehen können, dass sie Kenntnis eines mutmasslichen (mithin künftigen) Datums haben, soll bewusst der Praxis überlassen werden.

− Eine Person, gegen die eine schweizerische Landesverweisung ausgesprochen

worden ist, kann verlangen, dass das betreffende Grundurteil unter den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Satzteil StReG genannten Voraussetzungen nicht lebenslänglich in VOSTRA registriert bleibt. Die registerführende Stelle prüft die entsprechenden Gesuche und vermerkt die Annahme eines solchen Gesuchs umgehend in VOSTRA (vgl. Art. 33 Abs. 8 E-StReV sowie Anhang 2 Ziff. 3.4.5.5 E-StReV).

Art. 34 Zeitpunkt der Eintragung von hängigen Strafverfahren

Die Eintragungsfrist für hängige Strafverfahren wurde von aktuell 14 Tagen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VOSTRA-V) auf drei Arbeitstage verkürzt (vgl. Art. 34 Abs. 1-3 E-